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Entscheid

D-4943/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

27. September 2012Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. September 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

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Erwägungen

18.

Abs. 7 Dublin-II-VO), da aus der Nichtbeantwortung der beiden Übernahmeersuchen die implizite Anerkennung Italiens als zuständiger Staat anzunehmen ist (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass der Einwand in der Beschwerde, aus der fehlenden Stellungnahme zu den beiden Ersuchen des BFM sei zu schliessen, die italienischen Behörden seien mit der Aufnahme der Beschwerdeführenden nicht einverstanden, an dieser Zuständigkeitsregelung nichts zu ändern vermag, dass somit in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie ihr Asylverfahren durchlaufen möchten, nicht selber wählen können, dass die Beschwerdeführenden überdies in ihrer Beschwerde die Befürchtung darlegten, sie würden auf der Strasse landen beziehungsweise Italien würde für sie weder Unterkunft noch Verpflegung zur Verfügung stellen, da in Italien menschenunwürdige Zustände für Asylsuchende herrschten, dass insbesondere kein Anspruch auf Wohnraum bestehe und das Existenzminimum nicht gesichert sei, dass die Zustände in den Unterkünften der asylsuchenden Personen in Italien – wo solche überhaupt vorhanden sind – besorgniserregend seien, dass sich zudem die Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Italien aufgrund der momentan äusserst instabilen Verhältnisse in Nordafrika noch verschärft habe, dass die Beschwerdeführenden und ihre zwei Kinder als besonders verletzliche Personen gelten würden und im Fall einer Rückkehr nach Italien das Kindeswohl akut gefährdet wäre, dass unter diesen Umständen eine Rückführung der Beschwerdeführenden nach Italien weder zulässig noch zumutbar sei, -- 6 of 11 -D-4943/2012 Seite 7 dass deutsche Verwaltungsgerichte gestützt auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2011 vermehrt auf die Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Italien verzichten würden und das Selbsteintrittsrecht ausübten, weshalb es angezeigt sei, die bisherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu überdenken und ebenfalls auf die Rückschaffung von Asylsuchenden nach Italien zu verzichten, zumal angesichts der Faktenlagen, welche sich aus internationalen Berichten ergebe, die Annahme, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflich-tungen zur Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden nach, nicht mehr haltbar sei, dass Italien unter anderem Signarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen, dass das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt und keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7654/2010 vom 20. April 2011 E. 5.8.1), dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Italien werde die Beschwerdeführenden in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in ihr Heimatland zurückschaffen, zumal den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden können, wonach Italien die Beschwerdeführenden nach der Registrierung ohne Durchführung ei-- 7 of 11 -D-4943/2012 Seite 8 nes Asylverfahrens in Verletzung des Völkerrechts in ihr Heimatland zurückzuführen beabsichtigte, dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass die Beschwerdeführenden – obwohl ihnen das zuzumuten und möglich gewesen wäre – in Italien, dem ersten Mitgliedstaat, den sie betreten haben, nicht um Asyl ersucht haben, dass den italienischen Behörden unter den vorliegend geltend gemachten Umständen jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten ihren Verpflichtungen gegenüber den Beschwerdeführenden nicht Rechnung getragen, da die Beschwerdeführenden mit ihrer Weiterreise in die Schweiz den italienischen Behörden dazu gar keine Möglichkeit gegeben haben, dass somit weder das Argument, Italien wolle die Beschwerdeführenden nicht übernehmen, zu überzeugen vermag noch aus der fehlenden Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu schliessen ist, Italien weigere sich, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, dass es zudem nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden, dass nach Kenntnis des Gerichts jedoch Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich der Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden annehmen, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass ihnen ausserdem die Möglichkeit offen stünde, sich mit Hilfe einer Rechtsberatungsstelle einer italienischen Hilfsorganisation in Italien ge-- 8 of 11 -D-4943/2012 Seite 9 gen eine allfällige Nichteinhaltung der gemäss Aufnahmerichtlinie geltenden Mindeststandards zu wehren, dass es insgesamt vorliegend den gestützt auf die Aktenlage gesunden Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ihnen drohe in Italien eine unmenschliche Behandlung oder es sei ihnen nicht zumutbar, sich für die Einhaltung der zuvor erwähnten Mindeststandards an in Italien tätige Hilfsorganisationen zu wenden, dass folglich die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, nicht umgestossen wurde, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass insgesamt auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Entgegnungen in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durchzudringen vermögen, dass unter diesen Umständen keine Frist gewährt wird, um den am 25. September 2012 in Aussicht gestellten, inhaltlich nicht näher definierten Bericht nachzureichen, da er am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), -- 9 of 11 -D-4943/2012 Seite 10 dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem direktem Urteil in der Hauptsache abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf Erlass eines Kostenvorschusses und auf Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abzusehen, als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-4943/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-4943/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Eva Zürcher Versand:

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