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Entscheid

D-4959/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

12. September 2013Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flücht-- 7 of 12 -D-4959/2013 Seite 8 lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführerin beim BFM keine rechtsgenüglichen Papiere im Original sondern lediglich einen Familienregisterauszug eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7), dass vorliegend ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG aber dennoch ausser Betracht fallen muss, da – wie nachfolgend aufgezeigt – zumindest einer der Ausschlussgründe nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG als erfüllt zu erkennen ist, dass das BFM in seinem Entscheid namentlich dafürhält, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vergewaltigung sei aufgrund unsubstanziierter Schilderungen und Angaben voller Widersprüche unglaubhaft, dass indes aufgrund der vorliegenden Akten die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes nicht zu überzeugen vermögen, auch wenn es im Rahmen seiner Erwägungen zur Stützung seiner Schlüsse auf einzelne Aktenpassagen verweist, woraus Widersprüche ersichtlich würden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/8 einlässlich zur Frage des Prüfungsumfangs bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG geäussert und namentlich festgestellt hat, dass auf ein Asylgesuch unter anderem nur dann nicht einzutreten ist, wenn bereits eine summarische Prüfung zum Ergebnis führt, dass ein Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, weil sich seine Gesuchsvorbringen als nach Art. 3 AsylG offensichtlich nicht relevant oder aber als offensichtlich unglaubhaft erweisen (a.a.O. E. 5.6.5 und 5.6.6), dass der angefochtene Entscheid einer Überprüfung im Lichte dieser Praxis nicht standhält, da in vorliegender Sache keine Konstellation im vorbeschriebenen Sinne gegeben ist, zumal die Schilderungen der Beschwerdeführerin über die erlittene Vergewaltigung durch drei Soldaten keineswegs als offensichtlich unglaubhaft zu erkennen sind, dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zu nachvollziehbaren Schilderungen über die Umstände vor, während und nach der Vergewaltigung in der Lage war (vgl. … ), wobei sie sich – bei objektiver Betrachtung der -- 8 of 12 -D-4959/2013 Seite 9 Akten – keineswegs in offenkundige und von daher ausschlaggebende Widersprüche verstrickt hat, dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass sie anlässlich der summarischen Befragung – vor dem damaligen Männerteam – nur in groben Zügen über die ausreiserelevanten Vorgänge berichtete, zumal sie nachvollziehbar dargelegt hat, sie sei vor den Männern gehemmt gewesen (vgl. … ), dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit hinreichender Deutlichkeit aufgezeigt hat, dass ihr eigentlich bis heute nicht ganz klar ist, weshalb gerade sie – damals noch minderjährig – von der kleinen Gruppe Soldaten ausgewählt, zuhause abgeholt, an eine abgelegene Stelle verschleppt und vergewaltigt wurde, dass das BFM in diesem Zusammenhang fehl geht, wenn es der Beschwerdeführerin implizit vorhält, um das Opfer einer Vergewaltigung durch Soldaten zu werden sei sie politisch viel zu wenig aktiv gewesen, dass sich schliesslich die Vorhalte des BFM betreffend eine angeblich insgesamt mangelnde Substanziierung der Gesuchsvorbringen aufgrund des aktenkundigen Anhörungsprotokolls als nicht stichhaltig erweisen, zumal von der Beschwerdeführerin Detailschilderungen vorgebracht wurden, welche in dieser Form sowohl auf ein konkretes Erleben der geltend gemachten Vergewaltigung als auch auf eine grosse persönliche Betroffenheit von diesem Ereignis schliessen lassen, dass aufgrund der Qualität der Schilderungen der Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Erwägungen über die angebliche Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Vergewaltigung insgesamt nicht nachvollziehbar sind, dass alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Art und Umfang der geltend gemachten Drohungen per Telefon und SMS mutmasslich überzeichnet hat (vgl. … ) der Qualität ihrer übrigen Schilderungen keinen Abbruch tut, dass die Antworten der Beschwerdeführerin lediglich in einem Punkt klar ausweichend ausgefallen sind, nämlich als sie gefragt wurde, wer von ihren Verwandten in der Schweiz ihre Ausreise mitorganisiert habe, was sie offenkundig nicht beantworten wollte (vgl. … ), dass sich nach dem Gesagten die Schilderungen der Beschwerdeführerin keineswegs als von Widersprüchen und Ungereimtheiten durchsetzt er-- 9 of 12 -D-4959/2013 Seite 10 weisen, womit ihre Vorbringen nicht als offensichtlich unglaubhaft zu erkennen sind, sondern es aufgrund der Akten vielmehr einer weitergehenden respektive materiellen Auseinandersetzung mit ihren Gesuchsvorbringen bedarf, zumal diesen auch flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen kann (gerade auch unter der Optik frauenspezifischer Fluchtgründe und unter Berücksichtigung des soziokulturellen Hintergrundes der Beschwerdeführerin), dass es in diesem Zusammenhang aufgrund der Aktenlage gegebenenfalls auch weiterer Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts bedürfen wird (bspw. die Einholung eines ärztlichen Berichts), welche jedoch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend einen Nichteintretensentscheid zu treffen sind, dass nach vorstehenden Erwägungen der Ausschlussgrund gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG erfüllt ist, was einem Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegensteht, dass bei dieser Sachlage – in Gutheissung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten ist) – die Verfügung des BFM vom 22. August 2013 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), womit sich das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist, dass die Beschwerdeführerin nach vorstehenden Erwägungen zur Durchsetzung ihrer Rechte nicht notwendigerweise auf anwaltliche Unterstützung angewiesen war, womit sich auch das Gesuch um Beigabe eines Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 2 VwVG) als gegenstandslos zu erweist, dass aufgrund der Akten schliesslich kein Anlass zur Annahme besteht, der nicht vertretenen Beschwerdeführerin seien durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen, womit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. dazu Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des -- 10 of 12 -D-4959/2013 Seite 11 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-4959/2013 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-4959/2013 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des BFM vom 22. August 2013 wird aufgehoben und die Sache – im Sinne der Erwägungen – zur Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand:

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