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Entscheid

D-4982/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung

15. September 2011Deutsch11 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. September 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

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Erwägungen

22.

E. 4a S. 142 f.; zur Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl. auch EMARK 2001 Nr. 19 E. 4a S. 142, EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d S. 136), dass das Asylgesetz dabei keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8), weshalb auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn der Asylsuchende diese Pflicht in schuldhafter Weise verletzt hat, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht in schuldhafter Weise, nicht aber zwingend vorsätzlich erfolgt sein muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5a S. 68 f.), dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemutet werden kann, dass die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers eine aktive Mitarbeit an der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch sein Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), -- 4 of 9 -D4982/2011 Seite 5 dass der Beschwerdeführer bei Einreichen des Asylgesuches mit Abgabe – sowie teilweiser Übersetzung – des Merkblattes für Asylsuchende über seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht worden ist, insbesondere auch darauf, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und jeder Vorladung und Aufforderung zur Mitwirkung am Verfahren nachzukommen (vgl. act. A5/11 S. 3.), dass folglich das Nichterscheinen zu einer Anhörung grundsätzlich eine grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt, dass es sich bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4.a und b S. 142 f.), dass angesichts des eingeschriebenen Versandes der Vorladungsverfügung des BFM am 10. August 2011 und der damit verbundenen Abholfrist von sieben Tagen, die auf den 16. August 2011 terminierte Anhörung (vgl. act. A29/2 S. 1) an sich sehr knapp bemessen erscheint, dass sich aufgrund der vorliegenden Akten zudem nicht eindeutig feststellen lässt, zu welchem genauen Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die Vorladung des BFM vom 11. August 2011 durch die Schweizerische Post zugestellt wurde, dass indes aufgrund des Fernbleibens des Beschwerdeführers an erwähnter Anhörung sowie der Tatsache, dass er sich in der Folge trotz vorhandener Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. act. A30/3 S. 1) nicht zu den Gründen seines Nichterscheinens äusserte, davon auszugehen ist, ihm sei die Vorladung rechtzeitig an rubrizierte Adresse zugestellt worden und er habe den darin erwähnten Vorladungstermin ohne Grund nicht wahrgenommen, dass das BFM das Verhalten des Beschwerdeführers (unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung und fehlende Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs) nach dem Gesagten zu Recht als schuldhafte und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht wertete, da es der Beschwerdeführer unterliess, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort auf das ihm vorgeworfene Fehlverhalten eingeht, sondern nunmehr -- 5 of 9 -D4982/2011 Seite 6 darauf verweist, in Marokko ständig von der Polizei behelligt worden zu sein, dass diese Vorbingen somit nicht geeignet sind, die vom Beschwerdeführer begangene Mitwirkungsverletzung zu begründen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es der Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung unterliess, bei der Erhebung des mit Blick auf die Feststellung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken, und aus diesem Verhalten zu schliessen ist, dass er in seinem Heimatland Marokko aktuell keinen -- 6 of 9 -D4982/2011 Seite 7 ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist oder dort solche zu befürchten hat, dass der Vollzug der Wegweisung unter diesem Umständen in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, zumal aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie den übrigen Akten auch keine konkreten Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Marokko droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D4982/2011 Seite 8 (Dispositiv nächste Seite)

D4982/2011 Seite 8 (Dispositiv nächste Seite)

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D4982/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:

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