Lexipedia

Entscheid

D-4983/2014

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

15. September 2014Deutsch20 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. August 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

13.

Abs. 5 AsylG), dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) am 4. Juni 2014 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit von Spanien, Rumänien, Ungarn, Österreich oder Deutschland gemäss der Dublin-III-VO sowie zur Überstellung in jene Staaten gewährt wurde und sie dieses – wie im Protokoll der BzP festgehalten ist – in Anspruch genommen haben, dass die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Befragung zur Person praxisgemäss als genügend qualifiziert wird und die Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt noch nicht vertreten waren, dass Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), welcher einem Kind unter bestimmten Voraussetzungen einen Gehörsanspruch verleiht, im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist, wobei eine persönliche Anhörung nicht erforderlich ist und darauf verzichtet werden kann, soweit sich -- 5 of 11 -D-4983/2014 Seite 6 die Meinung der Eltern mit jener des Kindes deckt (vgl. BVGE 2012/31 E.

5.2.1 f.), dass durch den Verzicht auf die Anhörung der Kinder der Beschwerdeführenden vorliegend das rechtliche Gehör der Kinder nicht verletzt wurde, dass Art. 107a AsylG festlegt, dass im Dublin-Verfahren eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid keine aufschiebende Wirkung hat, und das BFM lediglich feststellte, eine Beschwerde habe von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung und diese auch nicht weiter zu begründen brauchte, dass somit keine Verletzung der Verfahrensgarantien vorliegt und kein Grund ersichtlich ist, die vorliegende Verfügung zu kassieren, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführenden gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) über ein von der spanischen Botschaft in G._______ ausgestelltes, vom 12. Februar 2014 bis 27. Mai 2014 gültiges Visum verfügen, dass das BFM die spanischen Behörden am 20. Juni 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 19. August 2014 zustimmten, dass somit vorliegend Spanien für die Durchführung des Asyl- beziehungsweise Wegweisungsverfahren zuständig ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Spanien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom -- 6 of 11 -D-4983/2014 Seite 7 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, sie hätten Syrien verlassen mit der Absicht, nicht in Spanien sondern in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass das BFM zu Recht ausführte, die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden das von den spanischen Behörden ausgestellte Visum nicht benutzt hätten, an der Zuständigkeit Spaniens nichts zu ändern vermöchte, dass es unerheblich ist und an der Zuständigkeit Spaniens ebenfalls nichts ändert, ob die Beschwerdeführenden am 25. Mai 2014 oder wie in der Beschwerde formuliert einige Tage "nach Ablauf der Gültigkeit des Visums" ein Asylgesuch gestellt haben (vgl. Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin-III-VO), dass selbst der mehrjährige, legale Aufenthalt und die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie das Vorbringen, sie würden in Spanien im Gegensatz zur Schweiz über kein soziales Umfeld, ausser einem Bruder, der finanzielle Problem habe, verfügen, einen Selbsteintritt nicht zu begründen vermag, dass die Beschwerdeführenden überdies kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die spanischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, -- 7 of 11 -D-4983/2014 Seite 8 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Spanien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass der Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Zeugnis vom 11. Juli 2014 an einer insulinpflichtigen Diabetes mellitus leidet, dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Spanien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall nicht zutrifft, da die Diabetes Erkrankung des Beschwerdeführers auch in Spanien behandelt werden kann, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), -- 8 of 11 -D-4983/2014 Seite 9 und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistan-- 9 of 11 -D-4983/2014 Seite 10 des abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒

5.2.1 f.), dass durch den Verzicht auf die Anhörung der Kinder der Beschwerdeführenden vorliegend das rechtliche Gehör der Kinder nicht verletzt wurde, dass Art. 107a AsylG festlegt, dass im Dublin-Verfahren eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid keine aufschiebende Wirkung hat, und das BFM lediglich feststellte, eine Beschwerde habe von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung und diese auch nicht weiter zu begründen brauchte, dass somit keine Verletzung der Verfahrensgarantien vorliegt und kein Grund ersichtlich ist, die vorliegende Verfügung zu kassieren, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführenden gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) über ein von der spanischen Botschaft in G._______ ausgestelltes, vom 12. Februar 2014 bis 27. Mai 2014 gültiges Visum verfügen, dass das BFM die spanischen Behörden am 20. Juni 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 19. August 2014 zustimmten, dass somit vorliegend Spanien für die Durchführung des Asyl- beziehungsweise Wegweisungsverfahren zuständig ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Spanien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom -- 6 of 11 -D-4983/2014 Seite 7 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, sie hätten Syrien verlassen mit der Absicht, nicht in Spanien sondern in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass das BFM zu Recht ausführte, die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden das von den spanischen Behörden ausgestellte Visum nicht benutzt hätten, an der Zuständigkeit Spaniens nichts zu ändern vermöchte, dass es unerheblich ist und an der Zuständigkeit Spaniens ebenfalls nichts ändert, ob die Beschwerdeführenden am 25. Mai 2014 oder wie in der Beschwerde formuliert einige Tage "nach Ablauf der Gültigkeit des Visums" ein Asylgesuch gestellt haben (vgl. Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin-III-VO), dass selbst der mehrjährige, legale Aufenthalt und die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie das Vorbringen, sie würden in Spanien im Gegensatz zur Schweiz über kein soziales Umfeld, ausser einem Bruder, der finanzielle Problem habe, verfügen, einen Selbsteintritt nicht zu begründen vermag, dass die Beschwerdeführenden überdies kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die spanischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, -- 7 of 11 -D-4983/2014 Seite 8 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Spanien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass der Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Zeugnis vom 11. Juli 2014 an einer insulinpflichtigen Diabetes mellitus leidet, dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Spanien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall nicht zutrifft, da die Diabetes Erkrankung des Beschwerdeführers auch in Spanien behandelt werden kann, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), -- 8 of 11 -D-4983/2014 Seite 9 und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistan-- 9 of 11 -D-4983/2014 Seite 10 des abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 10 of 11 --

D-4983/2014 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren und diesen bei der Durchführung des Vollzugs gebührend Rechnung zu tragen.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

-- 11 of 11 --