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Entscheid

D-5006/2021

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

15. Dezember 2021Deutsch10 min

Erlöschen vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung de... Erlöschen vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2021 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

5.

Aufl., 2019, Rz. 7 zu Art. 84 AIG), dass der Beschwerdeführer über einen italienischen Aufenthaltstitel und ein italienisches Reisedokument verfügt, welche am 9. beziehungsweise 30. Dezember 2020 mit einer jeweiligen Gültigkeitsdauer von (rund) fünf Jahren ausgestellt wurden, dass – übereinstimmend mit der Vorinstanz – davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer sei der subsidiäre Schutzstatus in Italien bereits im Jahre 2015 nach der Asylgesuchstellung vom 24. April 2015 gewährt und in der Folge erstmals eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erteilt worden, welche am 9. Dezember 2020 wiederum um fünf Jahre verlängert wurde, dass das SEM nämlich zu Recht in der Annahme, die Verlängerung sei lückenlos erfolgt, den Schluss zog, dass dem Beschwerdeführer in Italien am 9. Dezember 2015 – und damit nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz – erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, dass das SEM überdies korrekterweise festhielt, dass der Beschwerdeführer mit der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Italien und der Erneuerung seines italienischen Reisedokuments im Dezember 2020 explizit zum Ausdruck brachte, den ihm in Italien gewährten Schutzstatus aufrechterhalten zu wollen, -- 5 of 8 -D-5006/2021 Seite 6 dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ausführte, wann und unter welchen Umständen ihm tatsächlich erstmals eine Aufenthaltsbewilligung in Italien erteilt wurde, dass die Erlöschensgründe den Wegfall der vorläufigen Aufnahme von Gesetzes wegen bewirken, was die Berücksichtigung von Härtefällen und eine Einzelfallprüfung nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ausschliesst (vgl. BVGE 2017 VI/2 E. 6.2), dass deshalb weder auf die in der angefochtenen Verfügung (vgl. Verfügung Ziff. 6) durch das SEM dennoch erfolgte Prüfung der Verhältnismässigkeit noch auf die in der Beschwerde hiergegen erhobenen Einwände, wonach das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme unverhältnismässig sei, zumal sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers immer in der Schweiz befunden habe und den Behörden stets bekannt gewesen sei, er seit der Erteilung der vorläufigen Aufnahme im Jahre 2015 einer geregelten Arbeit nachgehe, seit dem (…) 2021 als (…) arbeite, in der Schweiz in beruflicher, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht ausserordentlich gut integriert sei und noch nie Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen oder Reklamationen gegeben habe (vgl. Beschwerde Ziff. 2.4 und 4), einzugehen ist, dass aus dem gleichen Grund auch die Vorbringen, der italienische Staat gewährleiste Personen mit einem subsidiären Schutzstatus nicht denselben Schutz wie die Schweiz, sondern sei nicht in der Lage, eine menschenwürdige Existenz sicherzustellen, der Beschwerdeführer müsste in Italien von vorne anfangen, habe nie dort gelebt, verfüge über keine Wohnmöglichkeit, habe nie dort gearbeitet, spreche kein Italienisch, verfüge über kein soziales Netz und habe sich nur des Reisedokuments wegen um die Verlängerung seines italienischen Aufenthaltsstatus bemüht (vgl. Beschwerde Ziff. 3), zu keiner anderen Beurteilung führen, dass mit diesen Einwänden verkannt wird, dass es vorliegend gerade nicht um eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, sondern um deren Erlöschen geht – eine Rechtsfolge, die bei Erfüllen der Erlöschenstatbestände direkt von Gesetzes wegen eintritt, wobei die Vorinstanz lediglich nachträglich das Erlöschen feststellt, dass hinsichtlich des weiteren Einwandes, die Voraussetzungen für eine Wegweisung in einen sicheren Drittstaat wären nicht erfüllt, darauf hinzuweisen ist, dass die Zuständigkeit zur Regelung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz und damit auch zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse -- 6 of 8 -D-5006/2021 Seite 7 nunmehr bei den kantonalen Behörden liegt (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer D-4653/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.4), dass diese gegebenenfalls die (erneute) vorläufige Aufnahme beantragen können (Art. 83 Abs. 6 AIG; vgl. Urteil des BVGer E-1968/2018 vom 24. April 2018 E. 6.4), dass es sich demnach erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen, dass nach dem Gesagten im Ergebnis übereinstimmend mit dem SEM festzuhalten ist, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen erloschen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 30. November 2021 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass das Ersuchen des Rechtsvertreters um Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote vor dem Hintergrund der nicht gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 30. November 2021 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass das Ersuchen des Rechtsvertreters um Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote vor dem Hintergrund der nicht gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-5006/2021 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:

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