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Entscheid

D-502/2020

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

9. Juli 2020Deutsch19 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 wird gutgeheissen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 17. Februar 2020 in der Höhe von Fr. 750.– geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt und Rechtsanwältin Verena Gessler, (…), als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

5.

Der Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1’000.– zugesprochen.

6.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:

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