D-5044/2025
18. Juli 2025Deutsch8 min
Source admin.ch
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung IV D-5044/2025 U r t e i l v o m 1 8. J u l i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (…), Peru, (…), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2025 / N (…).
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D-5044/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter (N […]) am 1. April 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 28. April 2025 ihr Asylgesuch im beschleunigten Verfahren ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2025 ans Bundesverwaltungsgericht gelangte und um «Revision» ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe am 11. Juni 2025 zuständigkeitshalber an das SEM zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch überwies, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 feststellte, das Wiedererwägungsgesuch sei von vornherein aussichtslos, und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 1. Juli 2025 den Betrag von Fr. 600.– als Gebührenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juni 2025 beim SEM einen Antrag auf Befreiung von der Vorauszahlung der Verfahrenskosten stellte, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Juli 2025 den Antrag auf Befreiung des Gebührenvorschusses ablehnte, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und feststellte, dass die Verfügung vom 28. April 2025 rechtskräftig und vollstreckbar sei sowie einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Juli 2025 (Datum Posteingang) ans Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei beantragte, es sei die Nichtigkeit des Entscheids des SEM vom 2. Juli 2025 festzustellen, es sei dem SEM die Zulassung des eingereichten Wiedererwägungsgesuchs anzuordnen, es sei die aktuelle Situation extremer Notlage und erzwungener Vertreibung der antragstellenden Familie formell anzuerkennen und es sei die vollständige Befreiung von der Zahlung des Kosten-- 2 of 7 -D-5044/2025 Seite 3 vorschusses zu gewähren, es sei die sofortige Aussetzung jeglicher Rückführungs- oder Wegweisungsmassnahmen anzuordnen, bis über dieses Gesuch materiell entschieden worden sei, eventualiter sei die Gewährung der vorläufigen Aufnahme anzuordnen und der Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerin anzuerkennen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Juli 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]), dass der Instruktionsrichter am 16. Juli 2025 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), -- 3 of 7 -D-5044/2025 Seite 4 dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage ist, ob das SEM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass demgegenüber weder die Fragen der Flüchtlingseigenschaft noch jene allfälliger Vollzugshindernisse vorliegend Verfahrensgegenstand sind, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass das vorliegende Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren des Sohnes respektive der Schwiegertochter (D-5039/2025) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt werden, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz aufgrund Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses androhungsgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, dass das SEM die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 111d Abs. 2 AsylG), dass Wiedererwägungsgesuche innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen sind (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 26. Mai 2025 das Einreichen einer formellen Strafanzeige geltend macht, in der neue Verfolgungshandlungen, ein versuchter Entführungsversuch sowie Morddrohungen gegen Familienangehörige dokumentiert seien, -- 4 of 7 -D-5044/2025 Seite 5 dass sie dabei Kopien einer elektronischen Nachricht ihres Ehemannes an die Staatsanwaltschaft Peru sowie eine an diese Stelle adressierte Strafanzeige vom 23. Mai 2025 zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin dabei dieselben Verfolgungsgründe geltend macht, die sie bereits in ihrem ersten Verfahren vorbrachte, dass die neuen Beweismittel sodann offensichtlich nicht geeignet erscheinen, einen fehlenden Schutzwillen oder eine fehlende Schutzfähigkeit der peruanischen Behörden zu belegen, dass es demnach nicht zu beanstanden ist, wenn das SEM das Wiedererwägungsgesuch als von vornherein aussichtslos erachtete und die Beschwerdeführerin aus diesem Grund mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 eine Frist zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses ansetzte, dass es sich bei der Frist zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses um eine behördliche Frist handelt, die aus zureichenden Gründen erstreckt werden kann, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum ersucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG), dass rechtzeitigen und begründeten Gesuchen zu entsprechen ist, sofern die Frist nicht zum Vornherein als nicht erstreckbar bezeichnet worden ist, das Verfahren nicht besonders dringlich ist und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen dagegensprechen (MO-SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.30), dass das SEM in seiner Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 ausdrücklich festhielt, jedem (weiteren) Gesuch um Befreiung von der Bezahlung oder Reduktion des Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung werde keine Beachtung geschenkt und bei Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses werde innert der unten genannten Frist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 25. Juni 2025 um Verzicht auf die Erhebung des Gebührenvorschusses ersuchte, dass sie ihre Eingabe damit begründete, die Erhebung des Gebührenvorschusses sei aufgrund ihrer derzeitigen wirtschaftlichen Verwundbarkeit unverhältnismässig und die Nichtzulassung ihres Wiedererwägungsgesuchs aus rein finanziellen Gründen würde irreparable Folgen nach sich -- 5 of 7 -D-5044/2025 Seite 6 ziehen, insbesondere unter Berücksichtigung der neu vorgebrachten Tatsachen, des realen Verfolgungsrisikos und des völkerrechtlich verankerten Non-Refoulement-Prinzips, das im Bereich des internationalen Schutzes uneingeschränkt gelte, dass die Eingabe vom 25. Juni 2025 indessen in materieller Hinsicht weder neue Tatsachen oder Beweismittel noch Ausführungen dazu enthält, weshalb das SEM in seiner Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen sein sollte, dass das SEM unter diesen Umständen nicht gehalten war, der Beschwerdeführerin die Frist zur Bezahlung des Gebührenvorschusses zu erstrecken, und es aufgrund Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses demnach ebenfalls zu Recht androhungsgemäss auf ihr Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der am 16. Juli 2025 verfügte Vollzugsstopp dahinfällt. (Dispositiv nächste Seite)
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D-5044/2025 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Erwägungen
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler
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