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Entscheid

D-509/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

7. Februar 2013Deutsch18 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

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Erwägungen

85.

und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),

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D-509/2013 Seite 8 dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und der Beschwerdeführer nicht beweisen oder mittels konkreter Anhaltspunkte glaubhaft machen konnte, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) verstösst, dass Dublin-Rückkehrende zudem betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, allfällige diesbezügliche Klagen bei den zuständigen italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und bei diesen durchzusetzen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.), dass bezüglich der Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 7 Dublin-II-Verordnung festzuhalten ist, dass diese Bestimmung die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaates für die Prüfung des Asylantrags vorsieht, der einem Familienangehörigen des Asylbewerbers – Ehegatte oder in dauerhafter Beziehung lebender Partner des Asylbewerbers sowie minderjährige Kinder des Paares (Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung) – das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, dass E._______ und deren Kind im Jahr 2012 in der Schweiz Asyl gewährt wurde und sie somit über ein Aufenthaltsrecht verfügen, dass der Beschwerdeführer indes nicht mit E._______ verheiratet ist und angesichts der Aktenlage nicht von einer dauerhaften Partnerschaft beziehungsweise einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden kann (im Gegensatz zu dem in der Beschwerde angerufenen Urteil […] vom […] [nach Brauch verheiratetes Paar, Suchbeleg des Schweizerischen Roten Kreuzes, Bestätigung des Zusammenlebens]), dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, -- 8 of 11 -D-509/2013 Seite 9 dass aber auch die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 10 KRK nicht greift, liegt doch kein Beweis der Vaterschaft des Beschwerdeführers und somit kein Beleg der Vater-Kind-Beziehung vor (wiederum im Gegensatz zum angerufenen Urteil […] vom […] [erwiesene Vaterschaft]), dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen steht, sich nach allfällig erfolgter Feststellung des Kindsverhältnisses von Italien aus um die Bewilligung seiner Wiedereinreise in die Schweiz zwecks Vereinigung mit dem hier asylberechtigten Kind zu bemühen, dass unter diesen Umständen keine Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen und -- 9 of 11 -D-509/2013 Seite 10 um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-509/2013 Seite 8 dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und der Beschwerdeführer nicht beweisen oder mittels konkreter Anhaltspunkte glaubhaft machen konnte, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) verstösst, dass Dublin-Rückkehrende zudem betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, allfällige diesbezügliche Klagen bei den zuständigen italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und bei diesen durchzusetzen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.), dass bezüglich der Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 7 Dublin-II-Verordnung festzuhalten ist, dass diese Bestimmung die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaates für die Prüfung des Asylantrags vorsieht, der einem Familienangehörigen des Asylbewerbers – Ehegatte oder in dauerhafter Beziehung lebender Partner des Asylbewerbers sowie minderjährige Kinder des Paares (Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung) – das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, dass E._______ und deren Kind im Jahr 2012 in der Schweiz Asyl gewährt wurde und sie somit über ein Aufenthaltsrecht verfügen, dass der Beschwerdeführer indes nicht mit E._______ verheiratet ist und angesichts der Aktenlage nicht von einer dauerhaften Partnerschaft beziehungsweise einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden kann (im Gegensatz zu dem in der Beschwerde angerufenen Urteil […] vom […] [nach Brauch verheiratetes Paar, Suchbeleg des Schweizerischen Roten Kreuzes, Bestätigung des Zusammenlebens]), dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, -- 8 of 11 -D-509/2013 Seite 9 dass aber auch die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 10 KRK nicht greift, liegt doch kein Beweis der Vaterschaft des Beschwerdeführers und somit kein Beleg der Vater-Kind-Beziehung vor (wiederum im Gegensatz zum angerufenen Urteil […] vom […] [erwiesene Vaterschaft]), dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen steht, sich nach allfällig erfolgter Feststellung des Kindsverhältnisses von Italien aus um die Bewilligung seiner Wiedereinreise in die Schweiz zwecks Vereinigung mit dem hier asylberechtigten Kind zu bemühen, dass unter diesen Umständen keine Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen und -- 9 of 11 -D-509/2013 Seite 10 um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-509/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:

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