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Entscheid

D-511/2023

Asyl und Wegweisung

8. Februar 2023Deutsch7 min

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5... Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5935/2022 vom 5. Januar 2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:28:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:28:tt_reg');

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Erwägungen

3.

Aufl. 2018, Art. 123 N 8), dass Umstände ausgeschlossen sind, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. vgl. OBERHOLZER -- 3 of 6 -D-511/2023 Seite 4 NIKLAUS, in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 123 N 8). dass es an der genügenden Sorgfalt mangelt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen ist, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen (vgl. a.a.O. N 9), dass der Gesuchsteller vorliegend erstmals politische Äusserungen auf Onlineplattformen geltend macht und im ordentlichen Verfahren demnach keine Verfolgung deswegen befürchtete, dass diese bisher nicht geltend gemachten Online-Aktivitäten offensichtlich keine nachträglich erfahrenen Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen und – soweit erforderlich – im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ermittlungsverfahren, von welchen der Gesuchsteller erst nach dem Gerichtsurteil erfahren habe, berücksichtigt werden, dass sich der Inhalt des neu zu den Akten gereichten Beweismittels (Untersuchungsbericht vom 20. Oktober 2022, Untersuchungsbericht vom 8. November 2022, Schreiben von B._______ vom 22. November 2022, Schreiben von C._______ vom 29. Dezember 2022) auf einen vor dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Sachverhalt (angebliche Ermittlungsverfahren der Behörden) bezieht, dass der Gesuchsteller lediglich 20 Tage nach ergehen des Urteils vom 5. Januar 2023 die neu zu den Akten gereichten Beweismittel in Kopie (teilweise unleserlich) und ohne Übersetzung vorlegte, dass er pauschal ausführte, bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht zu haben, mehr Zeit zur Beschaffung von Beweismitteln zu benötigen, dass im ordentlichen Verfahren vorgebracht wurde, die Nachforschungen in seiner Wohnsitzprovinz D._______ hätten keine Ermittlungsverfahren gegen ihn ergeben, dass das Schreiben von C._______ vom 29. Dezember 2022 jedoch dem Anschein nach durch die Staatsanwaltschaft D._______ ausgestellt wurde (vgl. Gesuchsbeilage 4), dass der Gesuchsteller denn nicht ansatzweise ausführt, weshalb dieses Beweismittel im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnte, -- 4 of 6 -D-511/2023 Seite 5 dass er denn auch nicht darlegt, die übrigen Beweismittel hätten ihm damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein können oder die Geltendmachung oder Beibringung sei ihm aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen, dass demnach davon auszugehen ist, bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der ihm obliegenden und im ordentlichen Verfahren bereits hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) hätte er die behauptungsgemäss neuen Beweismittel von Oktober, November respektive Dezember 2022 bereits im ordentlichen Verfahren geltend machen können, sollen und müssen (vgl. Art. 125 BGG), dass ohnehin fraglich sein dürfte, ob der Gesuchsteller sich tatsächlich online politisch äusserte, zumal er weder einen Nachweis dafür vorlegt (z.B. Facebook-Auszug) noch exakte inhaltliche respektive zeitliche Angaben dazu gemacht hat, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen auch eine drohende völkerrechtswidrige Behandlung nicht schlüssig nachgewiesen werden konnte, dass das Revisionsgesuch somit als unzulässig zu qualifizieren ist, weshalb gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4607/2019 darauf in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen oder Richtern nicht einzutreten ist (vgl. a.a.O. E. 12), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-511/2023 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-511/2023 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne

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