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Entscheid

D-5150/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

22. September 2011Deutsch9 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

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Erwägungen

105.

Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass aufgrund der vorhandenen Akten das Zustelldatum der angefochtenen BFM Verfügung vom 9. September 2011 nicht ersichtlich ist, die am 15. September 2011 der Post übergebene Beschwerde allerdings offensichtlich innerhalb der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen eingereicht wurde und sich damit als rechtzeitig erweist, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, -- 4 of 8 -D5150/2011 Seite 5 dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und der Abklärungen des BFM bei der EURODAC Datenbank feststeht, dass sich die Beschwerdeführerin in Italien aufgehalten hat und dort ein Asylgesuch gestellt hat, dass die italienischen Behörden auf das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der Frist am 17. August 2011 keine Antwort erteilt haben, dass somit Italien für die Prüfung des am 16. Mai 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, sie habe keine Familie, Bekannte oder Freunde in Italien, hingegen habe sie in der Schweiz Freunde gefunden, dass sie weiter ausführt, dass man keinen Schlafplatz, kein Essen oder Sonstiges in Italien bekomme und auf sich allein gestellt sei, weshalb am Ende nichts anderes übrig bleibe, als seinen Körper zu verkaufen, was sie auf keinen Fall wolle, dass diese Einwände indessen nicht geeignet sind, die von der Vorinstanz zu Recht festgestellte Zuständigkeit Italiens gemäss den Bestimmungen der Dublin II VO zur Prüfung des Asylgesuchs zu widerlegen und ebensowenig Gründe für einen allfälligen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO bzw. Art. 29a Abs. 3 AslV1 bilden können, dass hinsichtlich Berichte zu den Aufnahme und Lebensbedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge anerkannte Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, -- 5 of 8 -D5150/2011 Seite 6 dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts und Lebensbedingungen eine Betreuung durch die italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen ist nicht in jedem Fall gewährleistet nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRück kehrende bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass somit das BFM in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt richtig und vollständig feststellte, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin Verfahrens stattfinden muss, -- 6 of 8 -D5150/2011 Seite 7 dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D5150/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D5150/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Susanne Scheidegger Versand:

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