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Entscheid

D-5216/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung

4. November 2011Deutsch11 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. September 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

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Erwägungen

22.

E. 4a S. 142 f.; zur Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl. auch EMARK 2001 Nr. 19 E. 4a S. 142, EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d S. 136), dass die grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht in schuldhafter Weise erfolgt sein muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5a S. 68 f.), dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemutet werden kann, dass im vorliegenden Fall nicht von einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Sinne dieser Praxis gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer vorliegend nämlich nicht ordnungsgemäss zur Anhörung aufgeboten worden ist, weshalb ihm nicht angelastet werden kann, er habe eine konkret vorgesehene Verfahrenshandlung schuldhaft verhindert, -- 6 of 9 -D5216/2011 Seite 7 dass bei der versuchten Zustellung der Vorladung an den Beschwerdeführer offensichtlich Probleme, welche nicht von ihm zu verantworten waren, aufgetreten sind, dass sich in den vorinstanzlichen Akten eine Vorladung vom 27. April 2011 für eine Anhörung am 13. Mai 2011 befindet (vgl. A 59/2), dass sich weder den Akten noch der angefochtenen Verfügung entnehmen lässt, weshalb diese Anhörung nicht stattfand, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Vorladung vom 15. Juli 2011 erneut zu einer Anhörung in _______ auf den 4. August, 13.30 Uhr, aufbot, dass die Sendung an _______ adressiert war, dass besagte Vorladung von der Post an das BFM retourniert wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt", dass die besagte Adresse gemäss vorinstanzlicher Vernehmlassung offenbar nicht mehr die aktuelle des Beschwerdeführers war, dass das BFM den Beschwerdeführer mit erneuter Vorladung vom 3. August 2011 zu einer Anhörung in _______ auf den 4. August, 13.30 Uhr, aufbot, dass die Sendung an _______ adressiert war und per Express beziehungsweise Telefax vom 2. August 2011 verschickt wurde, dass eine bloss eintägige Frist bis zum Anhörungstermin jedoch als unangemessen kurz zu bezeichnen ist, zumal der Beschwerdeführer wie erwähnt nicht am Ort der geplanten Anhörung, sondern ordnungsgemäss im ihm zugewiesenen Domizil in einiger Entfernung von _______ wohnhaft war, dass Behörden gehalten sind, nach Treu und Glauben zu handeln, und eine derart kurze Frist, die objektiv kaum eingehalten werden kann, diesem Grundsatz offensichtlich widerspricht, dass dem Beschwerdeführer das Erscheinen am 4. August 2011 demnach vernünftigerweise nicht zugemutet werden konnte, -- 7 of 9 -D5216/2011 Seite 8 dass dabei unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer die Einladung zur Anhörung noch am 3. August 2011 erhalten hat – was im Übrigen vom BFM unbewiesen geblieben ist (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) – oder, wie vom Beschwerdeführer angegeben, erst am Tag der Anhörung selber, dass das BFM das Nichterscheinen zur Anhörung nach dem Gesagten fälschlicherweise als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht wertete, dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der Vorladung oder im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine Erklärung zum Nichterscheinen abgab, zumal diese Unterlassungen offensichtlich nicht als grobe Mitwirkungspflichtverletzung im Sinne der Praxis qualifiziert werden kann, dass das BFM demnach zu Unrecht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 5. September 2011 aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung beziehungsweise Wiederaufnahme des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung mandatierte, weshalb nicht von notwendigen Kosten im oben erwähnten Sinne auszugehen und keine Parteientschädigung zu sprechen ist. (Dispositiv nächste Seite -- 8 of 9 -D5216/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.

Die vorinstanzliche Verfügung vom 5. September 2011 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers wiederaufzunehmen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

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