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Entscheid

D-522/2020

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

4. Februar 2020Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2019 Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_reg');

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Erwägungen

3.

Aufl., Rz. 456) und zusätzliche Abklärungen dann vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht, dass nach den Aussagen der Beschwerdeführerin A._______ bereits in ihrem Heimatstaat im Jahre 2018 aufgrund einer Biopsie das Vorliegen einer Myelofibrose sowie einer damit einhergehenden Splenomegalie festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführerin auch in den eingereichten ärztlichen Berichten des (…) eine primäre Myelofibrose (Erkrankung des blutbildenden Knochenmarks) sowie eine Splenomegalie (Vergrösserung der Milz) attestiert wurde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, die Diagnose Myelofibrose gelte aufgrund der medizinischen Berichte als gesichert, dass weitere Nebendiagnosen oder eine weitere reguläre Medikamenteneinnahme gemäss ärztlichem Bericht vom 13. Januar 2020 nicht bestünden und die Beschwerdeführerin als Patientin in sehr gutem Allgemeinzustand beschrieben werde, dass ausstehende endoskopische und hepatologische Abklärungen sowie die Klärung der weiteren individuellen Therapie auch in Litauen vorgenommen werden könnten, wobei dortige Konsultationen zur regelmässigen -- 7 of 11 -D-522/2020, D-526/2020 Seite 8 Blutbild-Verlaufskontrolle erforderlich seien und in der Verantwortung der Beschwerdeführerin lägen, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht davon auszugehen sei, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde, dass ausgeschlossen werden könne, dass vorliegend eine akute medizinische Notlage bestehe und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat nicht gebührend beachtet würde, dass der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt sei und deshalb auf eine weitere medizinische Abklärung verzichtet werde, verfüge doch Litauen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parmlaments und des Rates vom 29. Juni 2013 verpflichtet, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung, welche die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasse, zu gewähren, dass schliesslich die Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Fluguntauglichkeit nicht nachvollziehbar seien, habe die Beschwerdeführerin doch in Kenntnis der vorliegenden Varikose den Flug in die Schweiz angetreten und sei die Reise ohne Schwierigkeiten verlaufen, dass aufgrund der zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz feststeht, dass sich diese hinreichend mit der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und zu Recht auf die Vornahme weiterer Abklärungen verzichtet hat, dass sich im Weiteren aus den Akten ergibt, dass das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch bei der Festlegung der Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen hat, dass schliesslich die Rüge auf Beschwerdeebene, wonach die Vorinstanz das zwischen den Beschwerdeführerinnen (Mutter und Tochter) bestehende Abhängigkeitsverhältnis nicht berücksichtigt habe, aufgrund der koordinierten Behandlung der Verfahren der beiden Beschwerdeführerinnen als haltlos zu erachten ist, -- 8 of 11 -D-522/2020, D-526/2020 Seite 9 dass sich somit die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet erweisen, dass daher der Antrag in der Beschwerde um Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung abzuweisen ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung

1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Litauen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerden aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügungen des SEM zu bestätigen sind, dass die Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen sind, weshalb sich die Anträge um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass, da die Beschwerden im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschienen, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind, -- 9 of 11 -D-522/2020, D-526/2020 Seite 10 dass bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Litauen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerden aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügungen des SEM zu bestätigen sind, dass die Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen sind, weshalb sich die Anträge um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass, da die Beschwerden im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschienen, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind, -- 9 of 11 -D-522/2020, D-526/2020 Seite 10 dass bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-522/2020, D-526/2020 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerdeverfahren D-522/2020 und D-526/2020 werden vereinigt.

2.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:

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