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Entscheid

D-5224/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

7. November 2012Deutsch17 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,

-- 5 of 10 --

D-5224/2012 Seite 6 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das BFM in seinen Verfügungen vom 27. September 2012 im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten keine entschuldbaren Gründe vorbringen können, warum es ihnen nicht möglich gewesen sein soll, Identitätspapiere zu beschaffen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft jene der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant seien, sie beide die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG nicht erfüllten und sich zusätzliche Abklärungen diesbezüglich oder bezüglich eines Wegweisungsvollzugshindernisses erübrigten, dass sich aus den Akten auch keinerlei Hinweise ergeben würden, die den Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen würden, die Beschwerdeführerin über ein soziales Netz im Heimatstaat verfüge und sie zusammen mit ihrem Lebenspartner die Schweiz verlassen müsse, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 4. Oktober 2012 im Wesentlichen geltend machen liessen, dass es in Nigeria üblich sei, keine Identitätspapiere zu besitzen, die Beschwerdeführenden auch illegal ausgereist seien, weshalb es ihnen nicht angelastet werden dürfe, dass sie keine Identitätspapiere abgegeben hätten, dass sodann hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sei, dass die Beschwerdeführerenden ein (…) jähriges Kind und ein Neugeborenes hätten, beide Nigeria schon vor langer Zeit verlassen hätten, weder über eine Unterkunft noch eine Ausbildung verfügten und auch der Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung der Kinder nicht gewährleistet sei, weshalb die Rückreise gerade auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) unzulässig, im Hinblick auf die besondere Verletzlichkeit einer Familie mit zwei so jungen Kinder unzumutbar sei, -- 6 of 10 -D-5224/2012 Seite 7 dass zunächst festzustellen ist, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG und Art. 6 AsylG), wobei dieser Grundsatz durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) und im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet wird, dass im vorliegenden Verfahren zwei minderjährige Kinder offenbar weder in den Akten noch in den beiden angefochtenen Verfügungen berücksichtigt wurden, dass wenigstens die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin mit dem ersten Kind und dessen Geburt am (…) der Vorinstanz gemäss Aktenlage zur Kenntnis gebracht wurden, da die Beschwerdeführerin in der Befragung vom 18. Februar 2011 zu Protokoll gab, im (…) Monat schwanger zu sein (vgl. act. A 9/10 S. 3) und das BFM mit Schreiben vom (…) von der Gemeinde D._______ über die Geburt informiert wurde (act. A 23/2), dass in der Anhörung vom 29. September 2011 der Beschwerdeführerin – notabene gut (…) Monate nach der Geburt und ebenso (…) Monate nach Eingang des eben erwähnten Schreibens der Gemeinde – keine einzige Frage zu ihrem am (…) geborenen Sohn gestellt wurde, dass bei der Befragung des Beschwerdeführers (Vaters) einzig das Geburtsdatum des Sohns erfragt wurde (act. A 27/10 S. 4), dass die Geburt des zweiten Kindes gar keinen Eingang in die Akten gefunden hat, dass die Existenz der Kinder demnach keinen Eingang in die angefochtenen Verfügungen vom 27. September 2012 gefunden hat, dass somit vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt – gerade auch hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse – in keiner Weise abgeklärt oder vollständig erhoben wurde, weshalb es sich offensichtlich um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4. S. 676, m. w. H.), -- 7 of 10 -D-5224/2012 Seite 8 dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzung stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 a.a.O.), dass es sich vorliegend jedoch offensichtlich um grobe Verstösse handelt, weshalb eine Heilung nicht in Frage kommt, dass sich deshalb weitere Ausführungen erübrigen und es sich auch erübrigt auf weitere in der Beschwerde gemachte Anträge einzugehen, dass die Verfügungen des BFM vom 27. September 2012 demnach aufzuheben und die Sache zur vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, das BFM anzuweisen ist, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und dabei insbesondere die beiden minderjährigen Kinder in die Akten aufzunehmen und in der Entscheidbegründung zu berücksichtigen, dass der Vollständigkeit halber anzuführen ist, dass die Beschwerdeführenden das Verfahren in der Schweiz abwarten können (Ar. 42 AsylG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 gutgeheissen wurde und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, bei diesem Ausgang des Verfahrens aber ohnehin keine Verfahrenskosten zu erheben wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass den Beschwerdeführenden angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen ist (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter mit der Beschwerde keine Kostennote eingereicht hat, jedoch auf das Nachfordern einer solchen verzichtet werden kann, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE in fine), -- 8 of 10 -D-5224/2012 Seite 9 dass das BFM unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. (…) (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-5224/2012 Seite 6 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das BFM in seinen Verfügungen vom 27. September 2012 im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten keine entschuldbaren Gründe vorbringen können, warum es ihnen nicht möglich gewesen sein soll, Identitätspapiere zu beschaffen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft jene der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant seien, sie beide die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG nicht erfüllten und sich zusätzliche Abklärungen diesbezüglich oder bezüglich eines Wegweisungsvollzugshindernisses erübrigten, dass sich aus den Akten auch keinerlei Hinweise ergeben würden, die den Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen würden, die Beschwerdeführerin über ein soziales Netz im Heimatstaat verfüge und sie zusammen mit ihrem Lebenspartner die Schweiz verlassen müsse, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 4. Oktober 2012 im Wesentlichen geltend machen liessen, dass es in Nigeria üblich sei, keine Identitätspapiere zu besitzen, die Beschwerdeführenden auch illegal ausgereist seien, weshalb es ihnen nicht angelastet werden dürfe, dass sie keine Identitätspapiere abgegeben hätten, dass sodann hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sei, dass die Beschwerdeführerenden ein (…) jähriges Kind und ein Neugeborenes hätten, beide Nigeria schon vor langer Zeit verlassen hätten, weder über eine Unterkunft noch eine Ausbildung verfügten und auch der Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung der Kinder nicht gewährleistet sei, weshalb die Rückreise gerade auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) unzulässig, im Hinblick auf die besondere Verletzlichkeit einer Familie mit zwei so jungen Kinder unzumutbar sei, -- 6 of 10 -D-5224/2012 Seite 7 dass zunächst festzustellen ist, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG und Art. 6 AsylG), wobei dieser Grundsatz durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) und im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet wird, dass im vorliegenden Verfahren zwei minderjährige Kinder offenbar weder in den Akten noch in den beiden angefochtenen Verfügungen berücksichtigt wurden, dass wenigstens die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin mit dem ersten Kind und dessen Geburt am (…) der Vorinstanz gemäss Aktenlage zur Kenntnis gebracht wurden, da die Beschwerdeführerin in der Befragung vom 18. Februar 2011 zu Protokoll gab, im (…) Monat schwanger zu sein (vgl. act. A 9/10 S. 3) und das BFM mit Schreiben vom (…) von der Gemeinde D._______ über die Geburt informiert wurde (act. A 23/2), dass in der Anhörung vom 29. September 2011 der Beschwerdeführerin – notabene gut (…) Monate nach der Geburt und ebenso (…) Monate nach Eingang des eben erwähnten Schreibens der Gemeinde – keine einzige Frage zu ihrem am (…) geborenen Sohn gestellt wurde, dass bei der Befragung des Beschwerdeführers (Vaters) einzig das Geburtsdatum des Sohns erfragt wurde (act. A 27/10 S. 4), dass die Geburt des zweiten Kindes gar keinen Eingang in die Akten gefunden hat, dass die Existenz der Kinder demnach keinen Eingang in die angefochtenen Verfügungen vom 27. September 2012 gefunden hat, dass somit vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt – gerade auch hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse – in keiner Weise abgeklärt oder vollständig erhoben wurde, weshalb es sich offensichtlich um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4. S. 676, m. w. H.), -- 7 of 10 -D-5224/2012 Seite 8 dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzung stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 a.a.O.), dass es sich vorliegend jedoch offensichtlich um grobe Verstösse handelt, weshalb eine Heilung nicht in Frage kommt, dass sich deshalb weitere Ausführungen erübrigen und es sich auch erübrigt auf weitere in der Beschwerde gemachte Anträge einzugehen, dass die Verfügungen des BFM vom 27. September 2012 demnach aufzuheben und die Sache zur vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, das BFM anzuweisen ist, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und dabei insbesondere die beiden minderjährigen Kinder in die Akten aufzunehmen und in der Entscheidbegründung zu berücksichtigen, dass der Vollständigkeit halber anzuführen ist, dass die Beschwerdeführenden das Verfahren in der Schweiz abwarten können (Ar. 42 AsylG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 gutgeheissen wurde und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, bei diesem Ausgang des Verfahrens aber ohnehin keine Verfahrenskosten zu erheben wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass den Beschwerdeführenden angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen ist (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter mit der Beschwerde keine Kostennote eingereicht hat, jedoch auf das Nachfordern einer solchen verzichtet werden kann, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE in fine), -- 8 of 10 -D-5224/2012 Seite 9 dass das BFM unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. (…) (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

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D-5224/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die beiden Verfügungen der Vorinstanz vom 27. September 2012 werden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. (…) (inkl. Auslagen) auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:

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