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Entscheid

D-5263/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

30. September 2011Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

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Erwägungen

105.

Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, -- 4 of 9 -D5263/2011 Seite 5 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden und der Abklärungen des BFM bei der EURODACDatenbank feststeht, dass sich die Beschwerdeführenden in Ungarn aufgehalten haben und dort am (…) Asylgesuche gestellt haben, dass die ungarischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme der Gesuchsteller gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO gutgeheissen haben, dass die Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Ungarn) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass die Beschwerdeführenden ausführten, viele Probleme in Ungarn gehabt zu haben, im Gefängnis gewesen seien, aufgrund der Kälte in Ungarn nicht überleben würden und die ungarischen Behörden sie wieder nach Serbien schicken wollten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. September 2011 ausführte, in Ungarn sei auf das Asylgesuch -- 5 of 9 -D5263/2011 Seite 6 der Beschwerdeführenden nicht eingetreten worden und mit einem Nichteintretensentscheid sei die Wegweisung nach Serbien verfügt worden, mit der unhaltbaren Begründung, Serbien als zukünftiger EU Mitgliedstaat sei für ihr Asylverfahren zuständig und würde ihnen Schutz bieten, dass der Rechtsvertreter weiter ausführte, dass eine solche Wegweisung in einen NichtDublinStaat völlig haltlos sei und Serbien nicht als sicherer Drittstaat gelte, die DublinIIVO nicht ratifiziert habe, und weiter vermutete er, dass die serbischen Behörden die Beschwerdeführenden womöglich nach Griechenland abschieben würde, da sie zuvor während rund zehn Monaten dort gelebt hätten, dass diese Ausführungen indessen nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Ungarns in Frage zu stellen, dass Ungarn unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK, der FoK und der KRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass Ungarn an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr nach Ungarn dort in eine existentielle Notlage gelangen, dass die Behauptung, Ungarn habe die Beschwerdeführenden nach Serbien weggewiesen, in keiner Weise belegt wird und aufgrund der Sachlage kein Anlass besteht, die Vorinstanz anzuweisen, die entsprechenden Akten von Ungarn zu verlangen, dass die Behauptung, die Beschwerdeführenden würden zuerst nach Serbien und von dort nach Griechenland weggewiesen, eine nicht weiter belegte Vermutung ist, -- 6 of 9 -D5263/2011 Seite 7 dass eine Koordination mit dem BFMDossier der Familie F._______ (…), in welchem ohnehin kein Verfahren auf Beschwerdestufe hängig ist, nicht angezeigt ist, da die beiden Familien nicht miteinander verwandt sind, dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) gehabt, dass die Voraussetzungen von Art. 15 DublinIIVO bezüglich humanitärer Gründe nicht erfüllt sind, dass der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sacherhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), -- 7 of 9 -D5263/2011 Seite 8 dass nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag, dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I

225 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG durch die eingereichte Fürsorgebestätigung der Caritas vom 22. September 2011 belegt ist, dass die Beschwerdebegehren indessen aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die verfahrensrechtlichen Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Ergehen des vorliegenden Urteils in der Sache gegenstandslos werden. (Dispositiv nächste Seite)

225 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG durch die eingereichte Fürsorgebestätigung der Caritas vom 22. September 2011 belegt ist, dass die Beschwerdebegehren indessen aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die verfahrensrechtlichen Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Ergehen des vorliegenden Urteils in der Sache gegenstandslos werden. (Dispositiv nächste Seite)

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D5263/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Susanne Scheidegger Versand:

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