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Entscheid

D-527/2015

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

11. August 2015Deutsch14 min

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererw... Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

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Erwägungen

30.

Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich im Übrigen das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG richtet (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt und – falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können (vgl. BVGE 2010/27 E.2.1 S. 367 ff.), dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, dass die Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des BVGer D2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angesichts des seit mehreren Jahren bestehenden rechtskräftigen, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejahenden Entscheides, der mangelnden Bereitschaft, -- 6 of 11 -D-527/2015 Seite 7 die Schweiz zu verlassen, der nur geringen Integration in der Schweiz, des noch jugendlichen Alters der Kinder und deren starken Beziehung zu ihren Eltern, des in der Heimat respektive in Kinshasa bestehenden Beziehungsnetzes und der dortigen medizinischen Strukturen zum Schluss kam, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 10. Dezember 2002 beseitigen könnten, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass die Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 einlässlich dargelegt wurde, weshalb die in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren mit grosser Wahrscheinlichkeit negativ beurteilt werden müssten, mithin als aussichtslos erscheinen würden, dass zur Begründung im Wesentlichen erwogen wurde, es sei vorweg festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens grundsätzlich nicht verpflichtet wäre, auf in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht unerhebliche Anträge einzugehen, zumal die Zuständigkeit des BFM für das vorliegende Verfahren als fraglich zu erachten sein dürfte, da an sich in überwiegender Weise ausländerrechtliche Vorbringen, kaum aber materielle asylrechtliche Vorbringen zur Debatte stehen dürften und ein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang zum früheren Asylgesuch nicht bestehen dürfte, dass gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG ein Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen sei, ein wesentlicher Teil der vorgebrachten Gründe (fortlaufende Integration in der Schweiz) jedoch den Beschwerdeführenden schon wesentlich länger bekannt gewesen sein dürfte, dass die Vorinstanz gleichwohl den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung des Gesuchs nicht in Abrede gestellt habe, dass in diesem Kontext anzumerken sei, dass das BFM mit seinem Eintreten mitgeholfen haben dürfte, einen allfälligen negativen Zuständigkeits-- 7 of 11 -D-527/2015 Seite 8 konflikt von vornherein zu verhindern, und sich das Bundesverwaltungsgericht den die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Behandlung des Gesuchs im Resultat bejahenden Erwägungen anschliessen können dürfte, dass es sich beim Vorbringen der fortwährenden Integration respektive der langen Anwesenheitsdauer um ein vorliegend unbeachtliches ausländerrechtliches Vorbringen handeln dürfte, dass keine Wiedererwägung erfolgen könne, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt würden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b), dass sich bei einem Rechtsbehelf wie dem Wiedererwägungsgesuch von selbst verstehe, dass geltend gemachte Gründe fundiert, mithin nicht bloss behauptet, dargetan werden müssten, dass der Hinweis auf ein fehlendes soziales Beziehungsnetz bei einer Rückkehr nach Kinshasa lediglich eine durch nichts belegte pauschale Behauptung darstellen dürfte, dass das seit Dezember 2001 bestehende Anwesenheitsverhältnis kein Kriterium im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens darstellen dürfte und die Beschwerdeführenden keine (willkürliche) Milde des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Folgen ihres weiteren Verbleibs in der Schweiz trotz fehlenden Aufenthaltsrechts erwarten können dürften, dass auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat unter den vorliegenden Umständen zu bestätigen sein dürften, dass die eingereichten Unterlagen zur Integration in der Schweiz und der gesundheitlichen Situation von E._______ an dieser Einschätzung nichts ändern dürften, dass seit dieser Beurteilung keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge eingetreten ist, -- 8 of 11 -D-527/2015 Seite 9 dass bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse der Blick stets auf die im Falle einer Rückkehr im Heimatland zu erwartende Situation gerichtet ist, und die Integration in der Schweiz mithin bei der Zumutbarkeitsprüfung für sich allein kein relevantes Element darstellt, wobei allerdings eine schwierige – allenfalls durch die Integration in der Schweiz erschwerte – Reintegration im Heimatland grundsätzlich Beachtung finden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5), dass jedoch, wie in der Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 ausgeführt, die lange Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführenden in der Schweiz auf ihre beharrliche und jahrelange Weigerung, das Land trotz eines rechtskräftigen Asylentscheides zu verlassen, zurückzuführen und eine Reintegration in der Heimat – insbesondere auch der Kinder – angesichts ihres jugendlichen Alters und des in der Heimat bestehenden sozialen Beziehungsnetzes als zumutbar zu erachten ist, dass die Behauptung, die Beschwerdeführenden könnten bei einer Rückkehr nicht mehr auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, nicht glaubhaft ist, dass überdies ergänzend festzuhalten ist, dass wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr dorthin zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, was jedoch vorliegend nicht der Fall ist, dass somit unter dem Aspekt der Zumutbarkeit weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) sprechen, dass kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 9 of 11 -D-527/2015 Seite 10 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1–5 VwVG) und der am 12. Februar 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-527/2015 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-527/2015 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

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