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Entscheid

D-5297/2011

Vollzug der Wegweisung

3. Oktober 2011Deutsch13 min

Vollzug der Wegweisung (Nichteintretensverfahren);... Vollzug der Wegweisung (Nichteintretensverfahren); Verfügung des BFM vom 21. September 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

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Erwägungen

5.

Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass geblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorzubringen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, und auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak – insbesondere in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen) – den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass zwar gemäss Art. 8 EMRK jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens hat und sich unter gewissen Umständen daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten lässt, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339), wobei das fragliche Familienmitglied über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen muss, dass die Verlobte des Beschwerdeführers, bei der es sich um eine schweizerische Staatsangehörige handelt, über ein solches gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, jedoch in casu kein Familienmitglied des Beschwerdeführers ist und der Beschwerdeführer auch nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ihr lebt, -- 6 of 10 -D5297/2011 Seite 7 dass eine allfällige Vaterschaft nicht belegt ist, weshalb sich weitere Ausführungen – auch unter Bezugnahme auf die eingereichten Beweismittel (Ultraschallbilder) – erübrigen, dass mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK) festzuhalten ist, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), und es dem Beschwerdeführer auch nicht verunmöglicht wird, die in der Schweiz begonnenen Ehevorbereitungen fortzuführen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht in dem in BVGE 2008/5 publizierten Urteil vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, und zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, wodurch das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfällt, dass im erwähnten Entscheid unter anderem festgehalten wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 7.5), dass sich die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert hat und in der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs und Nichtregierungsorganisationen sowie des UNSicherheitsrats eine insgesamt stabile Situation beschrieben wird (vgl. statt vieler: AMT DES HOHEN FLÜCHTLINGSKOMMISSARS DER VEREINTEN NATIONEN [UNHCR], Note -- 7 of 10 -D5297/2011 Seite 8 on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi AsylumSeekers, Juli 2010, S. 2 ff.), dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund sei ner längeren Landesabwesenheit zwar mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte, er indes bis zu seiner Ausreise im Jahre 2004 in seinem Heimatort lebte, weshalb er mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist und das dort bestehende familiäre Beziehungsnetz eine Rein tegration erleichtern wird, dass der Beschwerdeführer als Berufsbezeichnung G._______ angab, in seiner Heimat auf diesem Beruf arbeitete und er ferner eigenen Angaben zufolge auch in der Schweiz erwerbstätig war (vgl. act. C4/7, S. 2 und 4), weshalb er bei einer Rückkehr auch von diesen beruflichen Erfahrungen profitieren kann, weshalb insgesamt davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2 S. 512 f.), dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (vgl. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D5297/2011 Seite 9 (Dispositiv nächste Seite)

D5297/2011 Seite 9 (Dispositiv nächste Seite)

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D5297/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

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