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Entscheid

D-5302/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

5. Oktober 2011Deutsch23 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

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Erwägungen

32.

Abs. 2 Bst. a AsylG Zulässige überschritten habe, abzuweisen ist, zumal sich das BFM offensichtlich – nämlich auf weniger als einer Seite – auf eine summarische Prüfung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt hat, dass zudem aus der langen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegend – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung – nicht der Schluss zu ziehen ist, es handle sich nicht um einen "klaren" Fall beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft fehle nicht offensichtlich, dass die lange Verfahrensdauer vorliegend vielmehr mit den sich aus den Akten ergebenden technischen beziehungsweise zwischenstaatlichen Problemen zu erklären ist, zumal – wie dem Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens mitgeteilt wurde (vgl. Akte A1/12 S. 9) – zuerst das DublinVerfahren in die Wege geleitet wurde, welches erst im Mai 2011 beendet werden konnte, was dem Beschwerdeführer vom BFM mit Schreiben vom 13. Mai 2011 mitgeteilt wurde, dass somit die Rüge der langen Verfahrensdauer nicht begründet ist, dass ferner auch die Argumentation des BFM hinsichtlich der summarischen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vollumfänglich zu bestätigen ist, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des BFM verwiesen wird, dass vorab die in der Beschwerde vertretene Meinung, das BFM stelle die geltend gemachte Bisexualität und die dadurch entstandene Verfolgung des Beschwerdeführers nicht in Abrede, nicht geteilt werden kann, zumal die vom BFM erhobenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen in der angefochtenen Verfügung deutlich – indessen summarisch dargelegt – zum Ausdruck kommen, dass in Ergänzung dazu die Aussagen des Beschwerdeführers – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht in beiden Befragungen in den wesentlichen Teilen übereinstimmend ausgefallen sind, dass sie vielmehr in zentralen Punkten als widersprüchlich zu betrachten sind, wobei die massgeblichen Fluchtgründe praxisgemäss auch in der Erstbefragung – der Befragung zur Person – wenigstes im Ansatz mit -- 10 of 17 -D5302/2011 Seite 11 denjenigen anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegebenen Äusserungen übereinstimmen müssen, um als glaubhaft gelten zu können, was vorliegend nicht der Fall ist, dass der Beschwerdeführer nämlich unterschiedliche Angaben darüber machte, wann er bemerkt haben will, dass er bisexuell veranlagt sei, indem er einerseits vorbrachte, er sei nach seinem Umzug nach G._______ im Jahr 2003 homosexuell beziehungsweise bisexuell geworden (vgl. Akte A1/12 S. 5), während er später darlegte, dieses Gefühl sei gekommen, als er mit dem jungen Mann Sex gehabt habe (vgl. Akte A24/16 S. 9), dass er im Rahmen der Konfrontation mit den unterschiedlichen Angaben die erstere abstritt (vgl. Akte A24/16 S. 8), womit die widersprüchlichen Angaben bestehen bleiben, dass der Beschwerdeführer zuerst angab, er habe den homosexuellen Mann seit April 2008 besucht (vgl. Akte A1/12 S. 5), später dann aber diesen Zeitpunkt auf den zweiten oder dritten Monat 2008 beziehungsweise auf zwei bis drei Monate vor der Ausreise, was ebenfalls zwischen Februar und anfangs April 2008 wäre, verlegt (vgl. Akte A24/16 S. 8), dass er ferner widersprüchlich darlegte, wo er den homosexuellen Mann getroffen haben will, nämlich auf dem Markt J._______ oder im Coiffeursalon (vgl. Akten A1/12 S. 5 und A24/16 S. 6 und 8), dass die anlässlich der Konfrontation mit den unterschiedlichen Aussagen zu Protokoll gegebene Aussage (vgl. Akte A24/16 S. 8) an der Widersprüchlichkeit nichts zu ändern vermag, dass er anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gab, er habe nach dem zweiten intimen Verkehr mit dem homosexuellen Mann von seiner Mutter erfahren, sein Vater wisse von der Sache und wolle ihn umbringen (vgl. Akte A1/12 S. 6), während er im Verlauf der Bundesanhörung darlegte, die Mutter habe von ihm wissen wollen, was vorgefallen sei, er habe ihr indessen nichts gesagt und sei gegangen (vgl. Akte A24/16 S. 6), dass er auch mit diesen unterschiedlichen Aussagen konfrontiert wurde und die erste der Aussagen dementierte (vgl. Akte A24/16 S. 12), womit jedoch auch diese Ungereimtheit nicht aus dem Weg geräumt ist, -- 11 of 17 -D5302/2011 Seite 12 dass im Übrigen die vom BFM erwähnte Substanzlosigkeit der Aussagen zu bestätigen ist, zumal der Beschwerdeführer weder substanziell noch mit einer überzeugenden Detailfülle etwas über den homosexuellen Mann, mit welchem er intim in Kontakt gewesen sein will, preisgeben und den Vorfall, anlässlich dessen er und sein angeblicher Sexualpartner von dessen Bruder überrascht worden sein wollen, übereinstimmend, nachvollziehbar und detailliert schildern konnte, dass unter diesen Umständen die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm drohenden Verfolgung durch den Bruder seines angeblichen Sexualpartners und durch seinen Vater offensichtlich nicht glaubhaft ausgefallen sind, dass an dieser Einschätzung der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, zwischen den beiden Befragungen würde fast ein Jahr liegen, weshalb die Aussagen nicht wortwörtlich gleich ausgefallen seien, nichts zu ändern vermag, zumal vorliegend wesentliche inhaltliche Unvereinbarkeiten und Substanzlosigkeiten und nicht unterschiedliche Formulierungen zur Unglaubhaftigkeit führen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen und offensichtlich zu Tage tretenden Ungereimtheiten nicht geglaubt werden kann, er habe infolge seiner sexuellen Veranlagung im Heimatland eine asylrelevante Verfolgung erlitten, und aus dem gleichen Grund auch die behauptete Homo oder Bisexualität nicht überzeugt, dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Behörden zur Schutzgewährung in Anspruch nehmen oder den Behelligungen mit der Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil ausweichen könnte, weshalb auf die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz und die in der Beschwerde enthaltenen Einwände nicht näher einzugehen ist, dass die Vorinstanz im Resultat somit zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für -- 12 of 17 -D5302/2011 Seite 13 die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI/YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), -- 13 of 17 -D5302/2011 Seite 14 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die im publizierten Urteil BVGE 2008/4 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildet, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt in die drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya nicht als unzumutbar erscheinen lässt, dass der Beschwerdeführer zwar angibt, er stamme aus G._______, das nicht zum Nordirak gehört, indessen seinen Angaben auch zu entnehmen ist, dass er einen Teil der Schule im Nordirak besucht, dort zwischen 1990 und 2003 gelebt und auch gearbeitet hat, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge auch dort über ein Beziehungsnetz im weiteren Sinn und über die Möglichkeit, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen, -- 14 of 17 -D5302/2011 Seite 15 dass zudem gestützt auf seine Aussagen zwei Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits im Nordirak leben sollen, welche ihm anlässlich seiner Rückkehr wenigstens zu Beginn behilflich sein können, dass darüber hinaus das BFM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe mit der Abgabe einer gefälschten Identitätskarte die ihm obliegende Mitwirkungs und Wahrheitspflicht verletzt und es den Asylbehörden dadurch verunmöglicht, sich bezüglich des Wegweisungsvollzugs in Kenntnis der vollständigen Sachlage äussern zu können, dass das BFM auch zu Recht darlegte, die Asylbehörden seien nicht verpflichtet, im Rahmen der ihnen obliegenden Untersuchungspflicht weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn – wie vorliegend – die Wahrheits und Mitwirkungspflicht verletzt worden sei, dass schliesslich auch keine individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, da der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage jung, gesund und ungebunden ist, vor seiner Ausreise als Bauarbeiter einer gewinnbringenden Tätigkeit nachging und somit seinen Lebensunterhalt auch nach der Rückkehr in sein Heimatland selber verdienen kann, dass er sich – sollten seine nächsten Angehörigen in G._______ leben – zu seinen Verwandten und Freunden im Nordirak begeben kann, wo – wie bereits erwähnt – ebenfalls von einem bestehenden Beziehungsnetz auszugehen ist, dass folglich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder -- 15 of 17 -D5302/2011 Seite 16 unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren ist und der Beschwerdeführer als bedürftig im Sinne des Gesetzes gilt, weshalb in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

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D5302/2011 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D5302/2011 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:

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