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Entscheid

D-5306/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

18. Oktober 2012Deutsch19 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5),

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D-5306/2012 Seite 7 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der schriftlichen Aufforderung vom 18. August 2012, rechtsgenügliche Identitäts- respektive Reisepapiere einzureichen, keine diesbezügliche Papiere im Original eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-- 7 of 11 -D-5306/2012 Seite 8 oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift vorbringt, er habe vor ein paar Wochen seine Parteifreunde damit beauftragt, seinen Pass bei ihm zu Hause zu suchen; er werde alles menschenmögliche unternehmen, um möglichst bald Papiere einreichen zu können, die seine Identität bezeugen würden, wozu er jedoch noch ein paar Wochen Zeit benötige, dass aber der sinngemässe Antrag auf Fristansetzung zur Nachreichung des Passes oder anderer Identitätsdokumente abzuweisen ist, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machte, aus entschuldbaren Gründen ohne seinen weissrussischen Reisepass in die Schweiz gereist zu sein oder sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung der erforderlichen Papiere bemüht zu haben, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen ist, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich im Wesentlichen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass insbesondere in Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung weder den Namen des Vorsitzenden der BNF nennen konnte, noch in der Lage war, anzugeben, in welchem Jahr er Mitglied der BNF geworden sei (vgl. BFM-Akten A 12/21 F116 f, F121), davon auszugehen ist, es handle sich bei seiner Behauptung, wonach er ein aktives Mitglied der BNF gewesen sei, weshalb er in seiner Heimat von der Polizei beziehungsweise vom KGB verfolgt werde, um ein Sachverhaltskonstrukt und nicht selbst Erlebtes, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichte polizeiliche Vorladung nichts ändert, da mangels Einreichung eines rechtsgenüglichen Originaldokuments die Identität des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit fest-- 8 of 11 -D-5306/2012 Seite 9 steht, weshalb auch nicht sicher ist, dass der Beschwerdeführer überhaupt die Person ist, die auf dem Dokument aufgeführt ist, dass deshalb darauf verzichtet werden kann, den Beschwerdeführer zur Einreichung des in der Eingabe vom 11. Oktober 2012 in Aussicht gestellte Originals der polizeilichen Vorladung aufzufordern beziehungsweise das Originaldokument abzuwarten, dass auch die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8) offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art.

D-5306/2012 Seite 7 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der schriftlichen Aufforderung vom 18. August 2012, rechtsgenügliche Identitäts- respektive Reisepapiere einzureichen, keine diesbezügliche Papiere im Original eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-- 7 of 11 -D-5306/2012 Seite 8 oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift vorbringt, er habe vor ein paar Wochen seine Parteifreunde damit beauftragt, seinen Pass bei ihm zu Hause zu suchen; er werde alles menschenmögliche unternehmen, um möglichst bald Papiere einreichen zu können, die seine Identität bezeugen würden, wozu er jedoch noch ein paar Wochen Zeit benötige, dass aber der sinngemässe Antrag auf Fristansetzung zur Nachreichung des Passes oder anderer Identitätsdokumente abzuweisen ist, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machte, aus entschuldbaren Gründen ohne seinen weissrussischen Reisepass in die Schweiz gereist zu sein oder sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung der erforderlichen Papiere bemüht zu haben, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen ist, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich im Wesentlichen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass insbesondere in Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung weder den Namen des Vorsitzenden der BNF nennen konnte, noch in der Lage war, anzugeben, in welchem Jahr er Mitglied der BNF geworden sei (vgl. BFM-Akten A 12/21 F116 f, F121), davon auszugehen ist, es handle sich bei seiner Behauptung, wonach er ein aktives Mitglied der BNF gewesen sei, weshalb er in seiner Heimat von der Polizei beziehungsweise vom KGB verfolgt werde, um ein Sachverhaltskonstrukt und nicht selbst Erlebtes, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichte polizeiliche Vorladung nichts ändert, da mangels Einreichung eines rechtsgenüglichen Originaldokuments die Identität des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit fest-- 8 of 11 -D-5306/2012 Seite 9 steht, weshalb auch nicht sicher ist, dass der Beschwerdeführer überhaupt die Person ist, die auf dem Dokument aufgeführt ist, dass deshalb darauf verzichtet werden kann, den Beschwerdeführer zur Einreichung des in der Eingabe vom 11. Oktober 2012 in Aussicht gestellte Originals der polizeilichen Vorladung aufzufordern beziehungsweise das Originaldokument abzuwarten, dass auch die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8) offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art.

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D-5306/2012 Seite 10

5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Belarus droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Belarus noch individuelle Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen und nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Belarus schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-5306/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:

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