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Entscheid

D-5378/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

22. Oktober 2012Deutsch10 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

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Erwägungen

12.

Februar 2007 in Ungarn um Asyl ersucht hatten, dass bei dieser Sachlage Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Dublin-II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die ungarischen Behörden am 12. September 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass Ungarn einer Wiederaufnahme am 3. Oktober 2012 ausdrücklich zustimmte (vgl. A23/2), dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Ungarn) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass seitens der Beschwerdeführenden vorgebracht wird, sie seien mit dem Entscheid vom 4. Oktober 2012 nicht einverstanden, zumal ihr Leben und ihre Freiheit im Heimatstaat gefährdet gewesen sei, dass sie eine zweite Anhörung machen lassen wollten, -- 5 of 8 -D-5378/2012 Seite 6 dass diese Einwände jedoch einer Rückschaffung nach Ungarn offensichtlich nicht entgegenstehen, dass Ungarn an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Ungarn dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass Ungarn im Weiteren unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass den Akten zu entnehmen ist, die Beschwerdeführenden hätten in Ungarn das erstinstanzliche Asylverfahren absolviert, dass es ihnen obliegt, ihre Interessen nach Massgabe des ungarischen Verfahrensrechts wahrzunehmen, dass insbesondere nicht damit zu rechnen ist, Ungarn werde die Beschwerdeführenden in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen direkt in die Mongolei zurückschaffen, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, dass die Vorbringen in der Beschwerde an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, -- 6 of 8 -D-5378/2012 Seite 7 dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangt, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Ungarn demnach zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-5378/2012 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-5378/2012 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

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