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Entscheid

D-5392/2011

Familienzusammenführung (Asyl)

21. November 2011Deutsch7 min

Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 26.... Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 26. August 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');

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Erwägungen

6.

AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG), dass dabei die bereits vor der Flucht bestandene Familiengemeinschaft zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist (vgl. dazu die zutreffenden und nach wie vor gültigen Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191), dass Art. 51 Abs. 4 AsylG in diesem Sinn bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehungen (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die -- 4 of 6 -D5392/2011 Seite 5 Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden, dass Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist, dass im vorliegenden Fall den Akten zufolge indessen vor der Flucht des Beschwerdeführers in die Schweiz keine Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau bestanden hat, dass der Beschwerdeführer nämlich nie mit seiner Ehefrau, welche er angeblich im Jahr 2005 geheiratet hat, zusammengelebt hat, was seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten wird (vgl. dazu die Ausführungen in der Beschwerde bzw. das dieser beiliegende Schreiben des Beschwerdeführers), dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung und Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG demnach nicht erfüllt sind, dass die Vorbringen in der Beschwerde sowie die damit eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung demnach zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. Oktober 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

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D5392/2011 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D5392/2011 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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