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Entscheid

D-5470/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

16. September 2015Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. August 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

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Erwägungen

22.

Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig ist, dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass auf Beschwerdeebene eingewendet wird, die Beschwerdeführerin sei als verletzlich zu bezeichnen, so sei nicht sicher, ob sie derzeit in der Lage sei, ohne fremde Hilfe ihr Leben zu meistern, dass sie nach Einschätzung ihres Rechtsvertreters auf ärztliche Hilfe sowie aufgrund ihrer Krankheit und ihres momentan äusserst labilen Zustandes – sie habe bei zwei Besprechungen der Beratungsstelle je einen {…….} erlitten und habe sogar {…….} gebracht werden müssen – dringend auf die Unterstützung und die Hilfe ihrer hier lebenden Schwester angewiesen sei, dass das SEM dem Wunsch der Beschwerdeführerin nachgekommen sei und sie dem Wohnkanton ihrer Schwester zugewiesen habe, womit das SEM vermutlich auch der Ansicht gewesen sei, die Unterstützung durch die Schwester könne das Leben der Beschwerdeführerin erheblich erleichtern, -- 5 of 11 -D-5470/2015 Seite 6 dass nicht in Abrede gestellt werde, dass Italien in der Lage sei, die Beschwerdeführerin zu behandeln, sich indessen vielmehr die Frage stelle, ob sie wegen ihres unbeholfenen und unselbständigen Eindruckes in der Lage sei, die medizinische Hilfe tatsächlich in Anspruch zu nehmen, dass vorab festzuhalten ist, dass die vom SEM festgestellte Volljährigkeit der Beschwerdeführerin von dieser nicht bestritten wird, weshalb sich Erläuterungen zu den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen erübrigen, dass die Beschwerdeführerin den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt in Italien explizit bestätigte, weshalb in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Normen Italien für die Prüfung ihres Asylantrags zuständig ist, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Italien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 -- 6 of 11 -D-5470/2015 Seite 7 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit die Beschwerdeführerin aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass im Falle der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden darf, sie sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage sowie Zugang zu den medizinischen Infrastrukturen zu finden, dass die Beschwerdeführerin nämlich unter anderem in der Lage war, bei den heimatlichen Behörden ein Identitätsdokument zu beantragen, ihre Ausreise aus dem Heimatland zu organisieren, diese auf dem Land- und Seeweg erfolgreich zu begehen, die für das Asylverfahren in der Schweiz zuständigen Behörden aufzusuchen, ein Asylgesuch zu stellen, ihre Asylgründe summarisch darzulegen sowie um Zuweisung in den Kanton F._______, dem Wohnkanton ihrer Schwester, zu ersuchen, dass sie sodann erklärte, ihre Eltern über ihren Aufenthaltsort in der Schweiz informiert zu haben (vgl. A 5/13, S. 4), dass die vorgenannten Angaben der Beschwerdeführerin nicht mit den Schilderungen auf Beschwerdeebene zu vereinbaren sind, wonach sie aufgrund ihres momentan äusserst labilen Zustandes auf die dringende Unterstützung ihrer Schwester angewiesen sei, in Italien nicht für sich selber sorgen und die benötigte medizinische Hilfe nicht in Anspruch nehmen könne, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass das geltend gemachte gesundheitliche Problem der Beschwerdeführerin (G._______) nicht nahezulegen vermag, die Überstellung nach Italien setze sie einer Gefahr für die Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, -- 7 of 11 -D-5470/2015 Seite 8 dass sie gemäss eigenen Angaben bereits in Eritrea wegen G._______ in ärztlicher Behandlung war und auch entsprechende {…….} erhalten hatte (vgl. A 5/13 S. 9), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3), dass Italien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt – was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten beziehungsweise bestätigt wird – und auch davon ausgegangen werden darf, dass ihr der Zugang zu einer allenfalls notwendigen medizinischer Versorgung möglich ist, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern ohnehin die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden erforderlichenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass – auch wenn das SEM die Beschwerdeführerin in den Wohnkanton ihrer Schwester zuwies – aufgrund der Aktenlage nicht davon gesprochen werden kann, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester, -- 8 of 11 -D-5470/2015 Seite 9 dass in der Rechtsmitteleingabe denn auch nicht konkret begründet wird, inwiefern die in der Schweiz lebende Schwester in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin zu unterstützen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen, dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ungeachtet der von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, -- 9 of 11 -D-5470/2015 Seite 10 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-5470/2015 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

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