Lexipedia

Entscheid

D-5471/2014

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

2. Oktober 2014Deutsch15 min

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); V... Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 22. September 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

14.

und 44), dass das BFM zurecht auf die vorhandene Wohnmöglichkeit hinwies und offenbar auch gewisse Einkünfte realistisch sind, dass weder in den vorinstanzlichen noch den Beschwerdeakten medizinische Leiden ersichtlich sind, welche zwingend in der Schweiz behandelt werden müssten und so die Unzumutbarkeit des Vollzugs aus medizini-- 10 of 12 -D-5471/2014 Seite 11 schen Gründen – namentlich auch die Tochter D._______ betreffend – bewirken könnten, dass keine fundierten Gegenargumente formuliert wurden und auf Ärzte vor Ort zur Behandlung allfälliger Leiden und die Möglichkeit individueller Rückkehrhilfe hinzuweisen ist, dass unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden muss, die Familie gerate nach der Wiedereinreise in eine existenzielle Notlage im Sinne der anwendbaren Bestimmungen, dass den Kindern bis Juni 2014 und damit bis zu den Sommerferien der Schulbesuch offenbar möglich war (A 3/11 S. 9), dass mithin auch nicht zu befürchten ist, die Wiederansiedlung der Familie in Bosnien führe zu einer Verletzung des Kindswohls, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde gemäss vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 abzuweisen ist, eine Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG nicht in Betracht kommt und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 11 of 12 --

D-5471/2014 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-5471/2014 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

-- 12 of 12 --