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Entscheid

D-5477/2014

Asyl und Wegweisung

19. November 2014Deutsch15 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Sep... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

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Erwägungen

52.

VwVG),

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D-5477/2014 Seite 5 dass zwar zunächst ein Kostenvorschuss erhoben wurde, deren Nichtbezahlung grundsätzlich das Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hätte, die entsprechenden Verfügungen jedoch nicht, beziehungsweise nicht rechtzeitig eröffnet werden konnten, weshalb das Verfahren vorliegend aus prozessökonomischen Gründen materiell zu behandeln ist, dass demnach mit dem Entscheid in der Hauptsache, die Frage nach der Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses beziehungsweise die Behandlung eines allfällig gestellten Gesuches um Verzicht eines solchen gegenstandslos wird, dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), -- 5 of 9 -D-5477/2014 Seite 6 dass die Vorinstanz in ausführlichen und zutreffenden Erwägungen die mangelnde Asylrelevanz der behördlichen Kontrollen festhielt, dass diese Einschätzung vollumfänglich bestätigt werden kann, dass es dem Beschwerdeführer auch in den Eingaben auf Rekursebene mangels nachvollziehbarer Argumente nicht gelingt, eine drohende asylrelevante Gefährdung in den USA darzutun, dass sich aus den Akten demnach kein allfällig relevantes Risikoprofil für eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ergibt, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es -- 6 of 9 -D-5477/2014 Seite 7 dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund der politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände in die USA als zumutbar zu erachten ist und auch keine individuellen diesbezüglichen Vollzugshindernisse zu erkennen sind, dass seine soziale Situation in den USA aufgrund der kaum nachvollziehbaren diesbezüglichen Aussagen im Dunkeln bleibt, die Untersuchungsmaxime des Gerichts aber durch die mitwirkungsrechtlichen Obliegenheiten des Beschwerdeführers reduziert wird, dass die USA über ein funktionierendes Rechts- und Justizsystem verfügen und es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, sich wegen der geltend gemachten Benachteiligung im staatlichen Unterstützungsbereich an dieses zu wenden, dass hinsichtlich allfällig weiterhin bestehender medizinischer Probleme auf Ärzte vor Ort zur Behandlung und die Möglichkeit individueller Rückkehrhilfe hinzuweisen ist, dass vor diesem Hintergrund im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Nachreichung von medizinischen Unterlagen zu seinen Spitalaufenthalten in der Schweiz verzichtet werden kann, -- 7 of 9 -D-5477/2014 Seite 8 dass unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden muss, er gerate nach der Wiedereinreise in eine existenzielle Notlage im Sinne der anwendbaren Bestimmungen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere verfügt, dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde gemäss vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-5477/2014 Seite 5 dass zwar zunächst ein Kostenvorschuss erhoben wurde, deren Nichtbezahlung grundsätzlich das Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hätte, die entsprechenden Verfügungen jedoch nicht, beziehungsweise nicht rechtzeitig eröffnet werden konnten, weshalb das Verfahren vorliegend aus prozessökonomischen Gründen materiell zu behandeln ist, dass demnach mit dem Entscheid in der Hauptsache, die Frage nach der Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses beziehungsweise die Behandlung eines allfällig gestellten Gesuches um Verzicht eines solchen gegenstandslos wird, dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), -- 5 of 9 -D-5477/2014 Seite 6 dass die Vorinstanz in ausführlichen und zutreffenden Erwägungen die mangelnde Asylrelevanz der behördlichen Kontrollen festhielt, dass diese Einschätzung vollumfänglich bestätigt werden kann, dass es dem Beschwerdeführer auch in den Eingaben auf Rekursebene mangels nachvollziehbarer Argumente nicht gelingt, eine drohende asylrelevante Gefährdung in den USA darzutun, dass sich aus den Akten demnach kein allfällig relevantes Risikoprofil für eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ergibt, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es -- 6 of 9 -D-5477/2014 Seite 7 dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund der politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände in die USA als zumutbar zu erachten ist und auch keine individuellen diesbezüglichen Vollzugshindernisse zu erkennen sind, dass seine soziale Situation in den USA aufgrund der kaum nachvollziehbaren diesbezüglichen Aussagen im Dunkeln bleibt, die Untersuchungsmaxime des Gerichts aber durch die mitwirkungsrechtlichen Obliegenheiten des Beschwerdeführers reduziert wird, dass die USA über ein funktionierendes Rechts- und Justizsystem verfügen und es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, sich wegen der geltend gemachten Benachteiligung im staatlichen Unterstützungsbereich an dieses zu wenden, dass hinsichtlich allfällig weiterhin bestehender medizinischer Probleme auf Ärzte vor Ort zur Behandlung und die Möglichkeit individueller Rückkehrhilfe hinzuweisen ist, dass vor diesem Hintergrund im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Nachreichung von medizinischen Unterlagen zu seinen Spitalaufenthalten in der Schweiz verzichtet werden kann, -- 7 of 9 -D-5477/2014 Seite 8 dass unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden muss, er gerate nach der Wiedereinreise in eine existenzielle Notlage im Sinne der anwendbaren Bestimmungen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere verfügt, dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde gemäss vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-5477/2014 Seite 9 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

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