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Entscheid

D-5532/2024

Vollzug der Wegweisung

22. Mai 2025Deutsch7 min

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. A... Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. August 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

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Erwägungen

4.

keine Anträge gestellt und die Aufhebung dieser Ziffer auch nicht begründet wird, dass die Verfügung des SEM vom 5. August 2024 demnach – soweit die Dispositivziffern 1 bis 3 (ZEMIS, Flüchtlingseigenschaft und Asyl) betreffend – in Rechtskraft erwachsen ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Rückweisungsantrag nicht ansatzweise begründet wurde und sich aus den Akten auch keine Kassationsgründe ergeben, weshalb der Antrag abzuweisen ist, dass das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG), -- 3 of 6 -D-5532/2024 Seite 4 dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt und die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um einen Flüchtling handelt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung (vgl. A41/19 S. 11 f.) verwiesen werden kann, zumal die Beschwerdeführerin den diesbezüglichen -- 4 of 6 -D-5532/2024 Seite 5 Ausführungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, womit sich der Vollzug der Wegweisung in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12) und betreffend ihre diesbezüglichen Möglichkeiten ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. A41/19 S. 14), dass der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass der Beschwerdeführerin demnach die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-5532/2024 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-5532/2024 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:

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