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Entscheid

D-5566/2009

Asyl und Wegweisung

13. September 2011Deutsch18 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Nina Hadorn Versand:

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