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Entscheid

D-5587/2012

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

30. Oktober 2012Deutsch13 min

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügun... Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

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Erwägungen

41.

AsylG ablehnen oder auf das Asylgesuch nach den Artikeln 32-35a AsylG nicht eintreten kann (vgl. Art. 23 Abs. 1 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass sich ein die Flüchtlingseigenschaft begründendes subsidiäres internationales Schutzbedürfnis für die von Verfolgung betroffene Person ergeben kann, weil im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte, oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre, oder weil die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung Fragen des BFM nach den angeblichen Verfolgern und den Verfolgungsmotiven nicht substanziiert zu beantworten vermochte, dass sie in der Beschwerdebegründung präzisiert, sie sei in ihrer Heimat von einer Gruppe von Sicherheitsleuten verfolgt worden, welche speziell für den Schutz von Regierungsbeamten ausgebildet seien, -- 5 of 10 -D-5587/2012 Seite 6 dass sie zum einen "physische Verfolgung" geltend macht, welche unter anderem in Vergewaltigungen sowie in erzwungener Verabreichung von Chemikalien und Fäkalien bestanden habe, und zum anderen "soziale Verfolgung", worunter sie Mord-, Entführungs- und Vergewaltigungsdrohungen gegen sie und ihre Kinder sowie Diffamierungen, "Isolationstechniken" etc. versteht, dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung der Verfolgungsvorbringen zu führen, zumal sie in keiner Weise belegt werden, dass die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2012 wegen Selbstgefährdung in die Psychiatrische (…)klinik B._______ eingewiesen wurde, wo sie bis am 16. Oktober 2012 hospitalisiert war, dass sie gemäss den ärztlichen Berichten vom 4. und 16. Oktober 2012 an einer nicht näher bezeichneten Psychose (F29) mit paranoiden Wahnvorstellungen leidet, es ihr jedoch an Krankheits- und Therapieeinsicht mangelt und sie zu keinerlei medikamentöser Therapie bereit ist, dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin weder die behaupteten Übergriffe in Kanada noch diejenigen in Zürich bei der Polizei angezeigt hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, dass sowohl die kanadischen als auch die Schweizer Behörden ihrer Schutzpflicht gegenüber Opfern von Gewalt nachkommen, sofern diese die Polizei über allfällige Übergriffe in Kenntnis setzen, dass es der Beschwerdeführerin, falls sich – woran aufgrund der ärztlichen Diagnose allerdings massive Zweifel bestehen – die behaupteten Übergriffe tatsächlich ereignet haben sollten, zuzumuten ist, sich zwecks Schutzgewährung an die kanadischen Behörden zu wenden, weshalb ihre Vorbringen asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Ent-- 6 of 10 -D-5587/2012 Seite 7 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – keine Anhaltspunkte für eine ihr in Kanada drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-- 7 of 10 -D-5587/2012 Seite 8 menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Kanada noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass das BFM zutreffend ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin in Kanada die Unterstützung ihrer Verwandten sowie der Sozialwerke in Anspruch nehmen kann, und – falls sie sich in ihrer Heimat einer medizinischen Behandlung unterziehen will – eine solche dort möglich ist, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kanada schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und sie über die kanadische Staatsangehörigkeit sowie einen gültigen kanadischen Reisepass verfügt, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine Amtssprache abzuweisen ist, da – wie bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen bereits erwähnt – über die verständliche englische Rechtsmitteleingabe befunden werden konnte, dass der Antrag, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, unbesehen der Frage der Bedürftigkeit schon deshalb abzuweisen ist, da sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, -- 8 of 10 -D-5587/2012 Seite 9 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-5587/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-5587/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:

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