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Entscheid

D-559/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

3. Februar 2012Deutsch13 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

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Erwägungen

34.

Abs. 3 AsylG e contrario), dass mithin die Anwesenheit von Geschwistern und Schwagern oder Schwägerinnen keine Relevanz entfaltet und der Rücküberstellung nach Frankreich nicht entgegensteht, dass nach dem Gesagten kein Anlass ersichtlich ist, weshalb vom Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) Gebrauch gemacht werden soll, dass die Wünsche des Beschwerdeführers in Bezug auf das Aufenthaltsrecht ohne Einfluss auf die Frage des zuständigen Staates sind, dass Frankreich seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält und Flüchtlingen den ihnen zustehenden Schutz gewährt, dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zuständigkeit Frankreichs zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs entgegenstehen könnten, und das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, -- 7 of 10 -D559/2012 Seite 8 dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts beantwortet worden ist, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass ergänzend zur Argumentation des BFM anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit einer angeblich verfeindeten Person in Frankreich kein Vollzugshindernis abzuleiten vermag, dass dieser Einwand nämlich als äusserst unsubstanziiert zu werten ist und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offensteht, die französischen Behörden gegebenenfalls um Schutz zu ersuchen, sollte er denn im grossflächigen und bevölkerungsreichen Frankreich auf diese eine Person stossen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art.

1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts beantwortet worden ist, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass ergänzend zur Argumentation des BFM anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit einer angeblich verfeindeten Person in Frankreich kein Vollzugshindernis abzuleiten vermag, dass dieser Einwand nämlich als äusserst unsubstanziiert zu werten ist und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offensteht, die französischen Behörden gegebenenfalls um Schutz zu ersuchen, sollte er denn im grossflächigen und bevölkerungsreichen Frankreich auf diese eine Person stossen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art.

13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D559/2012 Seite 9

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D559/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Bettina Schwarz Versand:

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