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Entscheid

D-5591/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

2. November 2012Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

342.

f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639), dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Einwände gegen eine allfällige Überstellung nach Kroatien bei den belgischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen, dass die Beschwerdeführenden ferner geltend machen, sie würden bei einer Überstellung nach Belgien riskieren, keinen Zugang zu Arbeit oder zu Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder zu haben, demnach ohne -- 6 of 10 -D-5591/2012 Seite 7 Existenzgrundlage und unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu müssen, womit sie wiederum eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend machten, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Belgien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind, dass Belgien indessen Vertragspartei der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden, dass die Beschwerdeführenden beweisen oder glaubhaft machen müssen, dass ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst, dass es angesichts der oben genannten Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung durch das Vorbringen ernsthafter Anhaltspunkte umzustossen, dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und die Beschwerdeführenden auch nicht glaubhaft machen konnten, dass es in Belgien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können, dass die Beschwerdeführenden bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen können, dass die Lebensbedingungen in Belgien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Belgien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.18) verstösst, -- 7 of 10 -D-5591/2012 Seite 8 dass in keinem Dublin-Staat ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Arbeitsbewilligung von Drittstaatsangehörigen oder ein Anspruch auf eine Arbeitsstelle besteht, dass sich die Beschwerdeführenden, sollten sie Hilfe bei der Arbeitssuche oder sozialstaatliche Unterstützung in Anspruch nehmen wollen, an die zuständigen belgischen Behörden zu wenden haben, dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, ihre spezifische Situation und ihre Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen belgischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie dabei auf den Rechtsweg verwiesen werden, dass dies auch betreffend den Zugang ihrer Kinder zu Bildung zu gelten hat, dass die Vermutung, wonach Belgien seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-

343 m.w.H.), dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Belgien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass Belgien somit für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Auf-- 8 of 10 -D-5591/2012 Seite 9 enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen – wie vorstehend erwähnt – bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

343 m.w.H.), dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Belgien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass Belgien somit für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Auf-- 8 of 10 -D-5591/2012 Seite 9 enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen – wie vorstehend erwähnt – bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-5591/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:

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