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Entscheid

D-5596/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

13. Oktober 2011Deutsch10 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. September 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

105.

AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Kostenvorschussverzicht gegenstandslos werden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden gemäss den dokumentierten Eurodac Treffern in Italien entgegen ihren Vorbringen am _______ 2011 Asylgesuche stellten beziehungsweise als Asylsuchende erfasst wurden und von dort kommend in die Schweiz einreisten, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer -- 5 of 9 -D5596/2011 Seite 6 Wiederholung zu verweisen ist – Italien für die Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführenden grundsätzlich zuständig ist, dass Italien dem Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO) am 9. September 2011 entsprochen und seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. d DublinIIVO), dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht und die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen daher nachvollziehbar erscheinen, dass Italien aufgrund seiner Zustimmung indes verpflichtet ist, über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu befinden, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten, dass die Behauptung der Beschwerdeführerenden, sie hätten gar keine Asylgesuche gestellt, nicht mit den Akten übereinstimmt und dies ohnehin unerheblich wäre, zumal es an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermöchte, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden gerieten nach der Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage, zumal gemäss Kenntnissen des -- 6 of 9 -D5596/2011 Seite 7 Bundesverwaltungsgerichts neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen DublinRückkehrende unterstützen, dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass die Beschwerdeführenden ihren Rekurs auch mit medizinischen Problemen begründen (keine Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin; Rückenprobleme des Beschwerdeführers), dass sich für die angeblich fehlende Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte in den Akten finden und ein (angeblich) die Beschwerdeführerin betreffender Arztbericht in der Rekurseingabe nicht als Beilage aufgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung vom 12. August 2011 überdies keine gesundheitlichen Probleme geltend machte, dass allfällige Krankheiten ohnehin in Italien abgeklärt und grundsätzlich behandelt werden können, weshalb die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers respektive der Beschwerdeführenden nicht gegen die Überstellung nach Italien spricht, dass es sich demnach rechtfertigt, von weiteren Abklärungen abzusehen und keine Frist zur Nachreichung medizinischer Unterlagen anzusetzen, dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst.d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO (weder wegen einer drohenden Verletzung von Völkerrecht noch aus -- 7 of 9 -D5596/2011 Seite 8 humanitären Gründen; vgl. BVGE E 7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 4 ff.) besteht respektive bestand, womit die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D5596/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D5596/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

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