Lexipedia

Entscheid

D-5598/2012

Asyl und Wegweisung

12. November 2012Deutsch19 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Okto... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

25.

oder 26. November 2011 habe ein weiteres Treffen mit dem Vertreter des Ministeriums für Nationale Sicherheit in einem Café stattgefunden, wobei dieser verlangt habe, dass er einen Bericht schreibe, ein Dokument unterzeichne und als Informant tätig sei und ihm im Falle einer Ablehnung mit Gefängnis oder dem Tod gedroht habe (vgl. act. A26/16 S. 8 f., S. 10 f.), dass dem BFM im Weiteren beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung behauptete, gestützt auf die Aussagen eines im April 2011 festgenommenen Mitgliedes der "X._______" habe ihm im Oktober 2011 ein Polizeibeamter mit der Einleitung eines Strafverfahrens gedroht und erklärt, er könnte jederzeit wegen Drogenbesitz ins Gefängnis kommen (vgl. act. A3/11 S. 8), während er an der Anhörung divergierend erklärte, dieses Gespräch habe ein paar Tage vor dem zweiten Gespräch mit dem Mitarbeiter des Sicherheitsministeriums von Ende November 2011 stattgefunden (vgl. act. A26 S. 10 ff.), -- 7 of 14 -D-5598/2012 Seite 8 dass ferner auffällt, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung geltend machte, der Offizier der Sicherheitsdienste habe sich mit "Azesh" vorgestellt (vgl. act. A3/11 S. 7), dass er demgegenüber an der Anhörung nicht in der Lage war, den Namen des Offizier zu nennen respektive erklärte, er habe sich "entweder Ilkhan oder Ilgar" genannt (vgl. act. A26/16 S. 8), dass Y._______ von Juni bis November 2011 als Vizepräsident der "X._______" amtierte, weshalb nicht einleuchtet, warum der Beschwerdeführer erklärte, er habe ihm im November 2011 selbst zum Generalsekretär ernannt, obschon dieser damals kein Mitglied der Organisation gewesen sei (vgl. act. A26/16 S. 12), dass ebenso nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Teilnahme an einer Konferenz in Jerewan am Flughafen festgehalten und zu seinen Gründen für diese Teilnahme sowie den Namen der Teilnehmer befragt worden sein soll, wo die Konferenz doch öffentlich war und er seine Teilnahme bereits zuvor bekannt gemacht hatte (vgl. act. A26/16 S. 12), dass angesichts dieser teils massiven Unstimmigkeiten nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahmen an Konferenzen in Brüssel und Jerewan respektive seiner Tätigkeit als Präsident für die "X._______" in seinem Heimatland behördlich gesucht oder unter Androhung von Gefängnis und dem Tod zu einer Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsministerium hätte gezwungen werden sollen, dass weder die beim BFM eingereichten noch die der Beschwerde beigelegten zahlreichen Schreiben, Bestätigungen und weiteren Dokumente geeignet sind, die Vorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, dass es sich dabei einerseits um allgemein gehaltene Stellungnahmen der "X._______", um Bestätigungsschreiben zu seiner Tätigkeit als Präsident dieser Bewegung und seinen Teilnahmen an erwähnten Konferenzen oder um Zeitungsberichte, Internetadressen, Partei- und Mitgliederausweise und Diplome handelt, welche keinen direkten Bezug zu der von ihm geschilderten Verfolgungssituation aufweisen, dass in zahlreichen Schreiben und E-Mails von verschiedenen Organisationen oder privaten Dritten zwar von einer Unterdrückung und Verfolgung -- 8 of 14 -D-5598/2012 Seite 9 durch die Regierung von Aserbaidschan (vgl. Schreiben von "W._______" vom 9. Juli 2012, act. A25 Nr. 1, Beschwerdebeilage Nr. 8) von der vom Beschwerdeführer im Dezember 2009 in Belgien geäusserten Angst nach Aserbaidschan zurückzukehren (vgl. Schreiben des "P._______" vom 18. Dezember 2009, act. A25 Nr. 1, Beschwerdebeilage Nr. 7), von einem unerträglichen Druck (vgl. E-Mail von H.H.K vom Jahr 2012, act. A25 Nr. 1), von grossen rechtlichen Problemen (vgl. Brief von "Q._______", Beschwerdebeilage 14), von Verräter (vgl. Schreiben von "H._______" vom 18. Oktober 2012, Beschwerdebeilage 15), von bis anhin nie erwähntem Besitz des Beschwerdeführers von geheimen Dokumenten (vgl. E-Mail von Y.B. und R.G. vom 19. Oktober 2012, Beschwerdebeilage 16), von Problemen respektive grossen Problemen, die er nach der Teilnahme in Jerewan bekommen habe (vgl. Schreiben von O.S., Beschwerdebeilage 17; vgl. E-Mail vom 23. Oktober 2010 von Z.C von "I._______", Beschwerdebeilage 18; vgl. Brief vom 18. Oktober 2012 von "R._______", Beschwerdebeilage 19) und von einem Druck der staatlichen Organe, der nach der Teilnahme am Kongress in Jerewan grösser geworden sei (vgl. undatiertes Schreiben des "J._______", Beschwerdebeilage 20) gesprochen wird, dass diese Äusserungen indes lediglich allgemein gehalten sind, ohne auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle konkret einzugehen, weshalb sie diese nicht zu stützen vermögen, dass einzig das (nicht unterzeichnete) Schreiben von V.Y. von der "K._______" vom 11. März 2012 (vgl. act. A25 Nr. 1, Beschwerdebeilage Nr. 5) konkret Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers nimmt, dieses indes die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ebenfalls nicht zu untermauern vermag, da es sich lediglich auf Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Verfassern des Schreibens stützt, dass zudem auffällt, dass gemäss diesem Dokument der Beschwerdeführer geschildert haben soll, fünf Tage nach dem Meeting in Armenien sei ein oppositioneller Journalist in einem Spital ermordet worden und einen Tag danach habe er einen Anruf des nationalen Sicherheitsdienstes erhalten, der ihn vor einem gleichen Schicksal gewarnt habe, dass diese Angabe in zeitlicher Hinsicht nicht vereinbar ist mit seinem Vorbringen, er habe sich nach seiner Rückkehr aus Armenien am 24./25. Oktober 2011 mit einem Mitarbeiter der Administration des Präsidenten und einem Vertreter des Ministeriums für Nationale Sicherheit ge-- 9 of 14 -D-5598/2012 Seite 10 troffen (vgl. act. A26/16 S. 8), und nachdem am 23. oder 24. November 2011 ein Journalist zusammengeschlagen und in der Folge verstorben sei, habe man ihn angerufen und gefragt, ob er das mitbekommen habe (vgl. act. A3/11 S. 9), dass die Argumentation in der Beschwerde, welche sich in der Wiederholung von bereits bekannten Sachverhaltselementen erschöpft, nicht geeignet ist, die aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften, dass es dem Beschwerdeführer somit auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel und Beschwerdevorbringen nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder -- 10 of 14 -D-5598/2012 Seite 11 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), ihm dies jedoch nicht gelungen ist, da die Verfolgungsvorbringen – wie vorstehend aufgezeigt – als nicht glaubhaft zu beurteilen sind, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, -- 11 of 14 -D-5598/2012 Seite 12 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Aserbaidschan keine Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt besteht und auch keine individuellen Gründe vorliegen, die einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden Mann handelt, der nebst seiner Muttersprache Aseri auch Russisch, Englisch und Türkisch spricht, eine akademische Laufbahn absolvierte und über Berufserfahrung verfügt und davon auszugehen ist, dass er angesichts seiner beruflichen und politischen Vernetzungen bei seiner Rückkehr auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. act. A3/9 S. 3 f.), dass sich der Vollzug der Wegweisung daher nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden dahinfällt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der Frage der bis dato nicht belegten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren abzuweisen ist, -- 12 of 14 -D-5598/2012 Seite 13 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 13 of 14 --

D-5598/2012 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-5598/2012 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:

-- 14 of 14 --