Lexipedia

Entscheid

D-5600/2021

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

30. März 2023Deutsch13 min

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gege... Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 25. November 2021 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

30.

Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch – wie vorliegend – in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass die Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und insbesondere nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), womit Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG), dass das SEM die Rechtzeitigkeit wie auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat, -- 5 of 10 -D-5600/2021 Seite 6 dass für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids massgebend ist (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2), dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ablehnte, seine Kernvorbringen zur Vorladung zum Militärdienst und die illegale Ausreise betreffend, seien bereits im ordentlichen Asylverfahren rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert worden, dass sich keine glaubhaften Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgungssituation zum Ausreisezeitpunkt ergeben und nebst der illegalen Ausreise auch keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorgelegen hätten, was im Urteil D-1522/2018 vom 30. Oktober 2020 denn auch bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben in der Schweiz nicht politisch oder regimekritisch in Erscheinung getreten sei, weshalb weiterhin nicht davon auszugehen sei, dass er in Eritrea mit Konsequenzen zu rechnen habe, dass auch weiterhin von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen sei, weil in Eritrea keine Situation allgemeiner Gewalt vorliege und auch in individueller Hinsicht dem Wegweisungsvollzug nichts entgegenstehen würde, dass er jung und gesund sei, zehn Jahre lang die Schule besucht habe und im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfüge, dass ihm zudem die in der Schweiz gesammelte Berufserfahrung – dargelegt in seinem Wiedererwägungsgesuch – in Eritrea zugutekommen werde, dass schliesslich weder die vorgebrachte Integration in der Schweiz noch seine längere Landesabwesenheit den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend machte, seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens habe sich die Lage in seinem Heimatstaat weiter verschlechtert, weshalb die Schweiz für angeordnete Wegweisungen nach Eritrea durch den UNO-Antifolterausschuss verurteilt worden sei, dass ihm mangels familiärer Unterstützung und aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatstaat im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea eine existenzbedrohende Notlage drohe, dass er sich ausserdem in der Schweiz gut integriert habe, -- 6 of 10 -D-5600/2021 Seite 7 dass die Vorinstanz sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch (sinngemäss geltend gemacht) die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie die aktuelle Situation in Eritrea nicht abgeklärt und lediglich die vom Gericht im Urteil D-1522/2018 vom 30. Oktober 2020 gemachten Ausführungen wiedergegeben habe, dass vorab die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen zu prüfen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, dass gemäss Art. 29 VwVG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1), dass mit diesem Gehörsanspruch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, jedoch weder die einlässliche Auseinandersetzung mit sämtlichen Parteistandpunkten noch das ausdrückliche Widerlegen jedes einzelnen Vorbringens erforderlich ist (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), dass die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind, sie hingegen unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043), dass sich der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch auf allgemeine Ausführungen zur Situation sowie zu Geschehnissen in seinem Heimatstaat – die Auswirkungen auf alle aus Eritrea geflüchteten Personen haben – beschränkt, er hinsichtlich seiner konkreten persönlichen Situation jedoch ausschliesslich seine vorgebrachte Integration in der Schweiz substanziiert darlegt, dass auch vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers die Vorinstanz folglich nicht gehalten war, weitere Abklärungen zu seinen voraussichtlichen Lebensverhältnissen vorzunehmen, dass sie sich in der angefochtenen Verfügung mit seinen zentralen Vorbringen in seinem Wiedererwägungsgesuch rechtsgenüglich auseinandergesetzt und hinreichend begründet hat, aus welchen Gründen diese nicht -- 7 of 10 -D-5600/2021 Seite 8 zur Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug führen würden (vgl. A3/9 S. 4 f.), dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass schliesslich dem SEM auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen ist, zumal es dem Beschwerdeführer offenkundig problemlos möglich war, diese Verfügung sachgerecht anzufechten, dass das SEM somit den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und seiner Begründungspflicht nachgekommen ist, womit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht fällt, dass sodann mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer weder in den Nationaldienst einberufen wurde noch aus diesem desertiert ist, womit er nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur gilt, und gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht per se den Anforderungen an ein «real risk» zu genügen vermögen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis der vom Beschwerdeführer thematisierten jüngeren Praxis des UNO-Antifolterausschusses an seiner Einschätzung der Lage in Eritrea festhält (vgl. etwa Urteil des BVGer E-673/2023 vom 15. März 2023 S. 7 m.w.H.), dass die in der Beschwerde wiederholt vorgebrachte appellatorische Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung der Sache zu führen, dass die auf Beschwerdeebene zahlreich eingereichten Schreiben und Berichte keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Wiedererwägungsgesuch noch im Beschwerdeverfahren zu belegen vermochte, inwiefern ihm im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat eine existenzbedrohenden Notlage drohe, dass somit auch die vorinstanzliche Beurteilung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen und gesunden Beschwerdeführers nicht zu beanstanden und weiterhin davon auszugehen ist, er könne sich mittels Unterstützung seines Beziehungsnetzes in seinem Heimatstaat reintegrieren, -- 8 of 10 -D-5600/2021 Seite 9 dass die Integration in der Schweiz in Asyl- und anschliessenden Wiedererwägungsverfahren im Grundsatz nicht zu prüfen ist (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2), dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss kommt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevant veränderte Sachlage darzutun, welche einem Wegweisungsvollzug nach Eritrea nunmehr entgegenstehen würde, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

-- 9 of 10 --

D-5600/2021 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-5600/2021 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne

-- 10 of 10 --