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Entscheid

D-5605/2014

Asylverfahren (Übriges)

16. Oktober 2014Deutsch9 min

Asylverfahren (Übriges); Fristwiderherstellungsges... Asylverfahren (Übriges); Fristwiderherstellungsgesuch Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

30.

Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung eingereicht werden muss, unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Rechtshandlung, dass vorliegend die nicht rechtzeitig erfolgte Zahlung des Kostenvorschusses die versäumte Rechtshandlung darstellt und das Hindernis hinsichtlich der Vornahme dieser Rechtshandlung in der Unkenntnis des Gesuchstellers über den Zugang der Zwischenverfügung vom 28. August 2014 bestand, dass ein Hindernis als weggefallen gilt, sobald es dem Betroffenen objektiv und subjektiv möglich ist, selbst tätig zu werden oder eine Drittperson mit der Interessenwahrung zu betrauen (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 18 zu Art. 24 VwVG), dass das Urteil im Verfahren D-4426/2014 an den Gesuchsteller laut Stempel per Einschreiben am 23. September 2014 versandt wurde und das Gericht davon ausgeht, es sei dem Gesuchsteller frühestens am 24. September 2014 zugestellt worden, weshalb er frühestens an diesem Tag Kenntnis von der Zwischenverfügung und dem ihm auferlegten Kostenvorschuss erhalten konnte, dass bei dieser Sachlage die 30-tägige Frist zur Einreichung eines Fristwiederherstellungsgesuches und zur Vornahme der versäumten Rechtshandlung frühestens am 25. September 2014 in Gang gesetzt wurde und frühestens am 25. Oktober 2014 enden wird (Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG), dass das Schreiben des Gesuchstellers vom 30. September 2014 damit in jedem Fall fristgemäss im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG beim Gericht einging, -- 4 of 7 -D-5605/2014 Seite 5 dass der Gesuchsteller ein juristischer Laie ist, weshalb die formellen Voraussetzungen als erfüllt zu erachten sind, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss noch nicht bezahlt, jedoch seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat und die Frist zur nachträglichen Zahlung noch nicht abgelaufen ist, weshalb der Gesuchsteller die formellen Voraussetzungen innerhalb der Frist von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllten könnte und auf das Gesuch einzutreten wäre, dass eine versäumte Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG aus materiellen Gesichtspunkten jedoch nur dann wiederherzustellen ist, sofern der Gesuchsteller unverschuldet davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung (vgl. BGE 112 V 255, BGE 108 V 109, statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-350/2012 vom 1. Februar 2012), oder wenn es auf ein fehlerhaftes Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. VOGEL, a.a.O., N 10 und 13 zu Art. 24 VwVG), dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. VOGEL, ebenda), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum zukommt, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-350/2012 vom 1. Februar 2012), dass der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 30. September 2014 vorbringt, er habe keine Erklärung, warum er die Zwischenverfügung des Verfahrens D-4426/2014 nicht erhalten habe, dass gemäss Zustellverlaufsprotokoll der schweizerischen Post, welches für das Verfahren D-4426/2014 angefordert wurde, die Zwischenverfügung ab dem 29. August 2014 bis zum 8. September 2014 zur Abholung bereit lag und auch davon auszugehen ist, der Gesuchsteller sei gehörig über -- 5 of 7 -D-5605/2014 Seite 6 diese für ihn bereit liegende Sendung informiert worden (Vermerk "zur Abholung gemeldet" am 29. August 2014, 12:33 Uhr, vgl. Beschwerdeakten D-4426/2014), dass der Gesuchsteller seinerseits alle Vorkehrungen zu treffen hatte, die zu erwartende Gerichtskorrespondenz betreffend das von ihm anhängig gemachte Beschwerdeverfahren entgegenzunehmen und nach Aktenlage keine objektiven Gründe, insbesondere kein behördliches Fehlverhalten, für sein Versäumnis ersichtlich sind, dass die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist lediglich auf Nachlässigkeit beruht (aus dem Gesuch vom 30. September 2014 geht insbesondere hervor, dass der Gesuchsteller die Rechtshandlung auch ohne die Hilfe einer Rechtsvertretung vornehmen konnte), weshalb öffentliche Interessen der Wiederherstellung der Zahlungsfrist gegenüberstehen und das Versäumnis nicht als unverschuldet gelten kann, dass somit die materiellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht vorliegen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-5605/2014 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-5605/2014 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und an das BFM, Abteilung Zulassung, Aufenthalt. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:

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