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Entscheid

D-5668/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

5. November 2012Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichte, dass das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass ergänzend festgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführer zuerst behauptete, er habe Nigeria im März 2012 verlassen (A6 S. 6), während er später angab, dies sei im Mai 2012 (A14 F16) gewesen, -- 6 of 11 -D-5668/2012 Seite 7 dass zudem die Aussage des Beschwerdeführers, er sei tagelang in einem Kofferraum gewesen, ohne diesen einmal zu verlassen (A6 S. 6f.), gänzlich unglaubhaft ist, dass dieser Beurteilung in der Beschwerde auch nichts entgegengehalten wird, dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor, dass das BFM im Weiteren zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, da seine Vorbringen nicht glaubhaft seien, dass ergänzend zu den Ausführungen des BFM – auf welche ansonsten zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann – festgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, wie und wo er erfahren habe, dass es sich beim Verstorbenen um den Bruder eines Gangsterbosses gehandelt habe, bei der Befragung angab, C._______ habe es ihm erzählt (A6 S. 8), an der Anhörung indessen ausführte, D._______ habe es seinem Bruder erzählt (A14 F45), dass er zudem zusätzlich zu seinen widersprüchlichen Aussagen zur Frage, ob jemand die Polizei gerufen habe, in diesem Zusammenhang weiter widersprüchlich angab, nachdem der Mann verstorben sei, hätten sie getrunken und getrunken (A14 F31), während dem er andernorts angab, sie seien davongerannt (A14 F 39f.), dass schliesslich insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach den Ereignissen noch eineinhalb Monate in Nigeria blieb, zu erwarten gewesen wäre, er hätte sich nähere Informationen über die Gangsterbande verschafft, dass den Ausführungen des BFM in der Beschwerde denn auch nichts entgegengesetzt wird, dass der Beschwerdeführer im Resultat keinerlei Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits glei-- 7 of 11 -D-5668/2012 Seite 8 chermassen offensichtlich und aufgrund der Akten keine weiteren Abklärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), -- 8 of 11 -D-5668/2012 Seite 9 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen und aktenkundig gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, welcher in Nigeria über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine Schulbildung sowie eine Berufsausbildung zum Schreiner verfügt und vor seiner Ausreise einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 9 of 11 -D-5668/2012 Seite 10 dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgrund der dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren und zudem nicht erstellter Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-5668/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-5668/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

In Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:

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