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Entscheid

D-57/2019

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

1. Februar 2019Deutsch13 min

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM ... Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. November 2018 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

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Erwägungen

7.

oder 8. Monat des Jahres 1378 (August/September 1999), nach Afghanistan zurückgekehrt (A19 F21), sei ungefähr fünf Monate später verheiratet worden (A19 F154), und der Beschwerdeführer sei dann ungefähr 10-11 Tage nach der Hochzeit zu ihr gekommen (A19 F100), dass die Beschwerdeführerin die Jahreszahl 1378 mehrmals nannte und auch anlässlich der Rückübersetzung nicht korrigierte, weshalb der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin wohl fälschlicherweise 1378 anstatt 1387 gesagt habe, nicht zu überzeugen vermag, -- 7 of 11 -D-57/2019 Seite 8 dass die Beschwerdeführerin sodann an anderer Stelle zu Protokoll gab, sie sei im Jahr 1388 (dies entspricht ungefähr dem Jahr 2009 im abendländischen Kalender) ins Haus des Mannes gezogen, mit welchem sie zwangsverheiratet worden sei (vgl. A19 F69 ff.), dass sie indessen nicht in der Lage war, genauere Angaben zum Datum ihrer Zwangsheirat zu machen (vgl. A19 F96 ff.), dass ferner zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführenden in den Befragungen zur Person übereinstimmend erklärt hatten, sie hätten einander bereits am 20. April 2008 geheiratet, dass aufgrund der genannten Unstimmigkeiten erhebliche Zweifel daran bestehen dürften, dass sich die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten Zwangsheirat in Afghanistan aufgehalten haben, dass bezeichnenderweise auch keinerlei Beweismittel eingereicht wurden, welche den angeblichen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Afghanistan im Jahr 2009 (respektive 1999; vgl. die entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin) belegen könnten, dass insbesondere die eingereichten Fotos nicht geeignet sind zu belegen, dass sich die geltend gemachten Ereignisse in Afghanistan zugetragen haben, dass nach dem Gesagten nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan zwangsverheiratet wurde, dass demzufolge auch nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan infolge ihrer gemeinsamen Flucht ernsthafte Nachteile seitens des (angeblich in Afghanistan befindlichen) Ex-Mannes der Beschwerdeführerin zu befürchten haben, dass seitens der Beschwerdeführenden im Übrigen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine im Falle einer Rückkehr konkret drohende, asylrelevante Verfolgung in Afghanistan glaubhaft gemacht wurden, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, es bestehe eine Blutfehde, und die Beschwerdeführenden müssten bei einer Rückkehr nach Afghanistan damit rechnen, umgebracht zu werden, -- 8 of 11 -D-57/2019 Seite 9 dass dieses Vorbringen indessen als haltlos zu bezeichnen ist, zumal den Akten keinerlei Hinweise dafür entnommen werden können, dass die Flucht der Beschwerdeführerin aus ihrer Zwangsehe eine Blutfehde zwischen ihrer Familie und derjenigen des Ex-Mannes ausgelöst hat, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin die Angehörigen ihres Ex-Mannes nach ihrem Verschwinden ihre Eltern aufgesucht und diese verprügelt hätten (vgl. A19 F148), dass jedoch seither offensichtlich keine weiteren Übergriffe seitens der Angehörigen des Ex-Mannes erfolgt sind, dass nach dem Gesagten selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit des von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Sachverhalts das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung in Afghanistan zu verneinen ist, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden somit zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. November 2018 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, womit sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 9 of 11 -D-57/2019 Seite 10 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 14. Januar 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite)

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D-57/2019 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-57/2019 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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