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Entscheid

D-5707/2012

Asyl und Wegweisung

10. Dezember 2012Deutsch14 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Okto... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

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Erwägungen

32.

Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und die Beschwerdeführenden zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden – wie vorstehend dargelegt – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des völkerrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte, -- 7 of 10 -D-5707/2012 Seite 8 dass – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Gorani und Torbes alleine aufgrund ihrer muslimisch-slawischen Ethnie ausgeschlossen werden kann, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert hat und im jetzigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen gesprochen werden kann, dass – wie das BFM in seiner Verfügung vom 1. Oktober 2012 ebenfalls zutreffend bemerkte – auch für Gorani und Torbes die Bewegungsfreiheit und der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet ist, dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen könnten, dass die Beschwerdeführenden über eine mehrjährige Schulbildung sowie – wie der Ehemann – über lange Berufserfahrung als Bäcker verfügen, dass sie sodann sowohl in der Heimat als auch in anderen europäischen Ländern nahe Verwandte haben (eine weitere erwachsene Tochter [J._______] lebt nach wie vor in der Stadt G._______, der Vater und vier Brüder der Ehefrau wohnen – wie zahlreiche andere ethnische Gorani und Torbes – ebenfalls in der Region G._______, eine Schwester des Ehemannes lebt in der Schweiz und ein Onkel und eine Tante der Ehefrau leben in Deutschland beziehungsweise in Schweden; vgl. Vorakten A3 S. 5 und A4 S. 3 f.), mit deren Unterstützung sie rechnen können, dass schliesslich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte, dass die Ehefrau – entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4) enthaltenen Behauptung – nicht an Krebs erkrankt war, und die beiden (gut-- 8 of 10 -D-5707/2012 Seite 9 artigen) Knoten in der Brust in ihrer Heimat adäquat behandelt werden konnten, dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden bei allenfalls in der Heimat erneut auftretenden medizinischen Problemen dort wieder die erforderliche Behandlung erhalten würden, dass in Bezug auf den am 3. Dezember 2012 nachgereichten Bericht vom 29. November 2012, wonach sich die Ehefrau seit dem 12. Oktober 2012 wegen "multiplen somatischen" und psychischen Problemen in psychotherapeutischer Behandlung befinde, festzuhalten ist, dass diese Störungen – sofern sie dort überhaupt noch vorhanden sind (der Bericht vom 29. November 2012 erwähnt insbesondere auch "Integrationsprobleme in der fremden Umgebung", mithin in der Schweiz) – auch in Kosovo behandelt werden könnten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 20. November 2012 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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D-5707/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-5707/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe bestimmten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:

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