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Entscheid

D-5713/2018

18. Oktober 2018Deutsch8 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

AsylG; Art. 52 VwVG), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet erweist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM verlangt wird, dass daher über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), -- 4 of 7 -D-5713/2018 Seite 5 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides anführt, es liege kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vor, dass dieser Ansatz aufgrund der vorliegenden Aktenlage offenkundig nicht überzeugen kann, dass die Eingabe vom 25. Juni 2018 ohne weiteres als Schutzersuchen im Sinne von Art. 18 AsylG zu erkennen ist, zumal in Verbindung mit der Beweismitteleingabe vom 23. Juli 2018 (Akt. 47 der Vorinstanz), geht doch aus dieser Eingabe mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass vom Beschwerdeführer eine Schutzgewährung durch die Schweiz verlangt wird, zumal ihm in der Heimat Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) drohe, dass die Vorbringen zur geltend gemachten Verwicklung in ein Strafverfahren mit politischem Hintergrund (Propaganda einer Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten Erdogan) keinen anderen Schluss zulassen, dass im vorliegenden Verfahren die Frage nach der Begründetheit der Gesuchsvorbringen nicht zu prüfen ist, weshalb es diesbezüglich weder zusätzlicher Abklärungen noch einer materiellen Auseinandersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 25. September 2018 aufzuheben und das SEM anzuweisen ist, die Asylvorbringen materiell zu prüfen. dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1–3 VwVG), womit auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass der Beschwerdeführer in entscheidrelevanter Hinsicht mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, weshalb ihm antragsgemäss eine Parteient-- 5 of 7 -D-5713/2018 Seite 6 schädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass vom Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht wurde, auf die Nachforderung einer solchen jedoch verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da sich der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung abschätzen lässt, dass die Parteientschädigung, welche dem Beschwerdeführer vom SEM zu entrichten ist, aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) auf Fr. 400.– festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-5713/2018 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-5713/2018 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die vorinstanzliche Verfügung vom 25. September 2018 wird aufgehoben und die vorliegende Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.– auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Nira Schidlow Versand:

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