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Entscheid

D-5756/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

29. September 2015Deutsch13 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. September 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

22.

Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass auf Beschwerdeebene eingewendet wird, die Zustände in Italien seien für Flüchtlinge menschenunwürdig, -- 5 of 10 -D-5756/2015 Seite 6 dass seine schlimmsten Befürchtungen übertroffen worden seien, weshalb er so rasch wie möglich in ein anderes europäisches Land habe weiterreisen wollen, dass er nach seiner Flucht aus Eritrea völlig erschöpft sei und nur noch den Wunsch habe, an einem sicheren Ort ein Leben in Frieden führen zu können, dass er kein Vertrauen in die italienischen Behörden habe und er sich nicht vorstellen könne, dass er angesichts der in Italien herrschenden chaotischen Zustände die Aussicht auf ein faires Asylverfahren haben werde, dass er in der Notunterkunft J._______ vorübergehend ein neues Zuhause und solidarische Menschen gefunden habe, die ihn nach seiner Ankunft in der Schweiz tatkräftig unterstützten, dass sodann sein wahres Geburtsdatum der E._______ sei, was auch die in D._______ durchgeführte Armknochenanalyse (recte: Handknochenanalyse) ergeben habe, dass er eine Kopie seiner Geburtsurkunde nachreichen werde, was aber etwas Zeit in Anspruch nehme, wofür er das Gericht um Verständnis bitte, dass vorab festzuhalten ist, dass das SEM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass nämlich – entgegen der anderslautenden Meinung auf Beschwerdeebene – die Handknochenanalyse ergeben hat, es sei von einem Alter von G._______ Jahren auszugehen, dass es der Beschwerdeführer bis dato unterliess, seine behauptete Minderjährigkeit mit einem rechtsgenüglichen Dokument zu belegen, sondern lediglich erklärte, seine Mutter habe ihm, als er noch klein gewesen sei, mitgeteilt, dass er an jenem Datum geboren sei, dass wiederholt anzumerken ist, dass er anlässlich der BzP nicht angeben konnte, mit welchem Jahr er eingeschult wurde, indessen im Rahmen des rechtlichen Gehörs erstmals erklärte, nachdem er in Ruhe nachgedacht und zurückgerechnet habe, sei er im Alter von sieben Jahren im Jahr H._______ eingeschult worden, -- 6 of 10 -D-5756/2015 Seite 7 dass diese Aussage nicht ansatzweise geeignet ist, die behauptete Minderjährigkeit zu belegen, weshalb auch darauf zu verzichten ist, den Eingang der in Aussicht gestellten Kopie der Geburtsurkunde abzuwarten, beziehungsweise keine Frist zur Einreichung anzusetzen ist, da es sich bei einer Kopie in der Regel nicht um ein rechtsgenügliches Dokument handelt und dieses dementsprechend kein taugliches Beweismittel der behaupteten Minderjährigkeit darstellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP einen Taufschein in Aussicht stellte (vgl. A 16/4) und nun die Kopie einer Geburtsurkunde einreichen will, von einem solchen Dokument bisher jedoch keine Rede war (vgl. A 12/11 S. 6), dass er sodann den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Italien explizit bestätigte, weshalb in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Normen Italien für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Italien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von -- 7 of 10 -D-5756/2015 Seite 8 Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass im Falle des jungen und gemäss eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung

1.

vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht (Art. 32 AsylV 1) und ebenfalls zu bestätigen ist, -- 8 of 10 -D-5756/2015 Seite 9 dass nach vorstehenden Erwägungen die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der sinngemässe Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-5756/2015 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

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