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Entscheid

D-5776/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

13. November 2012Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

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Erwägungen

5.

AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Georgien droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen und nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Georgien schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), -- 10 of 12 -D-5776/2012 Seite 11 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass schliesslich der mit der Beschwerde nachgereichte georgische Reisepass zuhanden des BFM sicherzustellen ist (Art. 10 Abs. 2 AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-5776/2012 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-5776/2012 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Der georgische Reisepass ([…]) wird zuhanden des BFM sichergestellt.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:

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