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Entscheid

D-5807/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

6. Oktober 2015Deutsch30 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. September 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_reg');

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Erwägungen

16.

Jahren in der Firma noch nicht habe arbeiten dürfen, dass der vorinstanzliche Hinweis, wonach eine Taskera leicht fälschbar sei und gegen Bezahlung ausgestellt werden könne, nur eine Verallgemeinerung darstelle und diesbezüglich keine rechtsgenügliche Würdigung vorgenommen worden sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung nachvollziehbar erklärt habe, in Ungarn ein höheres Alter angegeben zu haben, um freigelassen und nicht in ein Zentrum gebracht zu werden, dass nicht ersichtlich sei, wie die Vorinstanz diese Begründung im Entscheid gewürdigt habe, dass vorliegend die rechtsgenügliche Würdigung der beigebrachten Beweismittel zu einer abweichenden Würdigung der Glaubhaftigkeit der Altersangaben führen könnte, weshalb sie auf ihre Echtheit überprüft und in die Abwägung aller Anhaltspunkte, welche für oder gegen eine Minderjährigkeit sprechen würden, einbezogen werden müssten, dass die Vorinstanz durch das Unterlassen der Echtheitsprüfung ihre Untersuchungspflicht verletzt habe, weshalb die Verfügung aufzuheben und zur erneuten Prüfung zurückzuweisen sei, dass sodann im Zusammenhang mit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn ausgeführt wird, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013) bestehe -- 14 of 23 -D-5807/2015 Seite 15 für eine Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Ungarn die Pflicht zur vertieften Überprüfung der Umstände im Einzelfall, dass der von der Vorinstanz erwähnte, seit der Asylgesetzrevision für Dublin-Rückkehrer theoretisch garantierte Zugang zum Asylsystem eine völkerrechtswidrige Inhaftierung nicht auszuschliessen vermöge, da die gesetzlichen Grundlagen zur Inhaftierung von Asylsuchenden weiterhin bestünden, dass auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend eine mögliche Inhaftierung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Ungarn im Widerspruch zu aktuellen Einschätzungen namhafter internationaler Organisationen, namentlich des UNHCR und des Helsinki Komitees, stünden, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ungarischen Asylgesetzgebung im Falle der Rückkehr verhaftet und erneut unter mutmasslich prekären Bedingungen untergebracht würde, dass er bereits einmal Opfer unmenschlicher und erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK geworden sei, weshalb es ihm nicht zuzumuten sei, sich erneut einer solchen Behandlung auszusetzen, dass in Anbetracht der prekären Haftbedingungen der Asylsuchenden in Ungarn die von der Vorinstanz vorgenommene Einzelfallprüfung keinesfalls rechtsgenüglich sei und nicht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspreche, dass die Vorinstanz dadurch ihre Begründungspflicht verletzt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat, dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), -- 15 of 23 -D-5807/2015 Seite 16 dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), dass zunächst davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte die iranische Identitätskarte für afghanische Migranten, gemäss welcher er 19jährig ist, nicht eingereicht, hätte er die Asylbehörden von seiner angeblichen Minderjährigkeit überzeugen wollen, dass er damit aus der in der Beschwerde geäusserten Erklärung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass seine Minderjährigkeit im Weiteren auch aufgrund dessen, dass er in Ungarn ein Alter von 20 oder 21 Jahren und wahrscheinlich auch in E._______ ein höheres Alter angegeben hat (vgl. Protokoll der Erstbefragung vom 21. August 2015, A18 S. 6 F45, S. 7 F57), zu bezweifeln ist, weshalb auch sein diesbezüglich in der Beschwerde geäusserter Erklärungsversuch als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden muss, dass zudem seine Angaben, er sei 14-jährig gewesen, als er im Jahr 1389 (iranischer Kalender; entspricht dem Jahr 2010 des abendländischen Kalenders) die Schule beendet habe (vgl. A18 S. 2 F8/9), auf ein aktuelles Alter von 19 Jahren hindeuten, dass überdies der eingereichten Taskera nur ein verminderter Beweiswert zukommt (BVGE 2013/30 E. 4.2.2), zumal nach den Erkenntnissen des Gerichts solche Dokumente in Afghanistan ohne Weiteres käuflich erworben und leicht gefälscht werden können (vgl. Urteil E-3722/2015 vom 18. Juni 2015 E. 4.2.3 mit Hinweis auf Urteil E-4607/2013 vom 21. August 2013), -- 16 of 23 -D-5807/2015 Seite 17 dass in Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit sprechen, vorliegend von der Unglaubhaftigkeit auszugehen ist, weshalb sich eine eingehende Überprüfung der Taskera erübrigt, dass nach dem Gesagten die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist, weshalb sich die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, als unbegründet erweist, dass die Vorinstanz insgesamt zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO nach dem Gesagten erfüllt ist und das SEM am 25. August 2015 mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die ungarischen Behörden gelangt ist, dass betreffend Ungarn zunächst festzuhalten ist, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Allgemeinen nachkommt, dass auch davon ausgegangen wird, dieser Staat anerkenne und schütze grundsätzlich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 Mängel festgestellt hat, jedoch zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-- 17 of 23 -D-5807/2015 Seite 18 Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe und daher nicht generell unzulässig sei (vgl. dort E. 9), dass mittlerweile Berichte vorliegen, welche auf eine zunehmende Überforderung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungarischen Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung von besonders verletzlichen Personen betrifft (vgl. beispielsweise die im Internet abrufbare Medienmitteilung des Ungarischen Helsinki Komitees vom 4. März 2015: Hungarian government reveals plans to breach EU asylum law and to subject asylum-seekers to massive detention and immediate deportation), dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch weiterhin davon ausgeht, im Falle von Dublin-Rückkehrern sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet (vgl. Urteil D-4660/2015 vom 6. August 2015), dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch in diversen weiteren, erst kürzlich ergangenen Urteilen Überstellungen nach Ungarn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen hat (vgl. etwa die Urteile E-4082/2015 und E-4036/2015 vom 6. Juli 2015; E-4074/2015 vom 14. Juli 2015; E-4434/2015 vom 23. Juli 2015; D-5037/2015 vom 27. August 2015 oder D-5181/2015 vom 7. September 2015), dass in Ungarn per 1. August 2015 zwar eine Asylgesetzrevision in Kraft getreten ist, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, vorliegend aber auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle nicht einzugehen ist, da für Dublin-Rückkehrer, die ihr Gesuch – wie der Beschwerdeführer – vor dem 1. August 2015 gestellt haben, das alte Gesetz gilt, dass nach dem Gesagten die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass vorliegend in der Beschwerde explizit auf die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive implizit auf die – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) hingewiesen wird, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären -- 18 of 23 -D-5807/2015 Seite 19 Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer allerdings kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass ihm der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass er der Ansicht sein sollte, sein Asylverfahren werde nicht korrekt durchgeführt, dass des Weiteren auch nicht davon auszugehen ist, Ungarn werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass zwar Asylsuchende in Ungarn vermehrt in Administrativhaft genommen werden und diese Praxis teilweise kritisiert wird, dass der Beschwerdeführer überdies geltend macht, er sei in Ungarn bereits festgenommen worden, indessen nicht ersichtlich ist, weshalb gerade er bei einer Rückkehr nach Ungarn wieder Opfer einer solchen Administrativhaft werden sollte und insbesondere inwiefern es gerade in seinem Fall zu einer Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit kommen sollte, dass es sich bei der Befürchtung, vorliegend könnte der Haftgrund der ernsthaften Fluchtgefahr angewendet werden, um eine reine Hypothese handelt, -- 19 of 23 -D-5807/2015 Seite 20 dass der Beschwerdeführer insbesondere auch aus den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beilagen 4-6 nichts zu seinem Vorteil ableiten kann, zumal diese keinen konkreten Bezug zu seiner Person aufweisen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, im Hinblick auf eine mögliche Inhaftierung nicht in ausführlicher Weise auf den Einzelfall des Beschwerdeführers eingegangen zu sein und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt zu haben, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer, bei welchem Schmerzen in den Extremitäten, Ein- und Durchschlafstörungen, eine Eosinophilie und ein Vitamin-D-Mangel diagnostiziert wurden (vgl. Beilage 7), nicht zutrifft, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen – selbst unter Berücksichtigung der zurzeit in Ungarn vorherrschenden Rahmenbedingungen – den Wegweisungsvollzug dorthin nicht als unzulässig erscheinen lassen, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), -- 20 of 23 -D-5807/2015 Seite 21 und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die ungarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass auch die in der Beilage 7 aufgeführten Arzttermine vom 16. September 2015 und 24. September 2015 einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, da diese zwischenzeitlich wahrgenommen worden sein dürften, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die weiteren Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel zu keiner anderen Einschätzung führen können, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen, dass das SEM auch zu Recht – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), -- 21 of 23 -D-5807/2015 Seite 22 dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 25. September 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒ (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-5807/2015 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

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