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Entscheid

D-5809/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

3. November 2011Deutsch11 min

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom... Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2011, D-2131/2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

2.

Aufl., Bern 1983, S. 274), weshalb die entsprechende Beweisofferte abzuweisen ist, dass unter diesen Umständen auch keine Veranlassung besteht, mit der Urteilsfindung bis mindestens Mitte November 2011 zuzuwarten, dass zusammenfassend das Revisionsgesuch mangels Erfüllung des angerufenen Revisionstatbestandes von Art. 121 Bst. d BGG abzuweisen ist, dass sich das Revisionsgesuch vom 21. Oktober 2011 aufgrund vor stehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG), dass aufgrund des Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses sowie das sinngemässe Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D5809/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D5809/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

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