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Entscheid

D-5814/2024

Vollzug der Wegweisung

24. September 2024Deutsch20 min

Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verf... Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 9. September 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

3.

und 4 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei anzuordnen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, -- 4 of 11 -D-5814/2024 Seite 5 dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. September 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Verfahren sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer zu Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde sich gestützt auf die nachträgliche Änderung der Rechtsbegehren, welche den Streitgegenstand beschränkt und somit zulässig ist, lediglich noch gegen die Wegweisung und deren Vollzug richtet, sodass die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch),

2.

(Anordnung der Wegweisung an sich) und 5 (Aushändigung der editionspflichtigen Akten) der Verfügung vom 9. September 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die Beschwerde sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer -- 5 of 11 -D-5814/2024 Seite 6 Begründung zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und

2 AsylG), dass der Beschwerdeführer eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung beantragte, und im Wesentlichen damit begründete, die Vorinstanz habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht betreffend die Situation des Menschenhandels in Italien verletzt, indem sie einen Bericht von ExpertInnen der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) ungenügend beziehungsweise unrichtig gewürdigt und den Fakt der Minderjährigkeit unberücksichtigt gelassen habe, dass die Parteien gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör haben, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.), dass mit dem Gehörsanspruch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1), ist hingegen nicht erforderlich, dass die Vorinstanz den Bericht der FIZ in ihrer Verfügung aufgenommen und diesen – soweit entscheidrelevant – in der angefochtenen Verfügung würdigte, indem sie beispielsweise erwähnte, der Beschwerdeführer könne sich an die Gewerkschaft Unione Sindicale di Base (USB) wenden, die sich dem Problem der Lebensbedingungen von Tagelöhnern in Italien annehmen würde, dass daher diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, dass die Frage der Minderjährigkeit sich im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr stellt, sodass die Vorinstanz etwaige Folgen einer Minderjährigkeit in ihrem Entscheid nicht prüfen musste und diesbezüglich somit auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt, -- 6 of 11 -D-5814/2024 Seite 7 dass dabei im Übrigen zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer bereits lange vor seiner Einreise in die Schweiz die Volljährigkeit erreicht hatte, dass – soweit die Vorinstanz zu einem anderen rechtlichen Schluss gekommen ist als der Beschwerdeführer – dies die Frage der rechtlichen Würdigung betrifft, nicht jene der Sachverhaltsfeststellung oder des rechtlichen Gehörs, dass der Sachverhalt nach dem Gesagten als genügend erstellt zu betrachten und der Begründungspflicht genüge getan worden ist, der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, und das Gericht in der Sache selbst zu entscheiden hat, dass im Folgenden zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen, dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre, wenn dem Beschwerdeführer im Drittstaat aufgrund von Krieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage konkret Gefahr drohen würde (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass der Vollzug schliesslich nicht möglich wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht in den Drittstaat verbracht oder freiwillig dorthin reisen könnte (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), dass gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. B AsylG zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen Italien als Mitgliedstaat der EU gehört, die Vermutung besteht, diese würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3), -- 7 of 11 -D-5814/2024 Seite 8 dass gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG sodann die Vermutung besteht, eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sei in der Regel zumutbar (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe in Italien, einem vom Bundesrat als sicheren Drittstaat bezeichneten Land, einen subsidiären Schutz erhalten, und Italien habe sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden, dass der Beschwerdeführer sich insbesondere bezüglich der von ihm beschriebenen miserablen Arbeits- und Lohnbedingungen auf dem Feld an die Gewerkschaft Unione Sindicale di Base (USB) wenden könne, dass er sich sodann an die italienischen Sicherheitsbehörden wenden könne, sollte er sich dort bedroht fühlen oder unter Druck gesetzt werden, dass er weiter seine Rechte bei den italienischen Behörden gerichtlich geltend machen könnte, sollte dies notwendig werden, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, er sei Opfer eines Verbrechens oder Vergehens im Zusammenhang mit Menschenhandel geworden, dass den Akten sich im Übrigen keine Hinweise ergeben würden auf lebensbedrohliche physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen seiner Person bei einer Überstellung nach Italien, dass der Vollzug schliesslich auch möglich sei, dass der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte, diverse Nichtregierungsorganisationen würden seit Jahren über katastrophale Zustände im italienischen Asylwesen berichten, weiter würden Asylsuchende in ausbeuterische Landwirtschaftsarbeit verfallen, da diesbezüglich ein Arbeitskräftemangel vorliege, der häufig durch Asylbewerber mit irregulärem Stauts ausgeglichen werde, dass der Beschwerdeführer zudem an starken Rückenschmerzen, Schlafstörungen und Albträumen leide, -- 8 of 11 -D-5814/2024 Seite 9 dass er bisher aus Scham nicht habe vorbringen können, dass er in Italien sexuellen Missbrauch erlitten habe, weshalb er höchst traumatisiert sei, dass er bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt und ohne Vernetzung nach Italien zurückkehren müsste, weshalb er dort in eine Notsituation geraten würde, dass es dem Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht gelang, die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu entkräften, weshalb vorab im Wesentlichen auf diese zu verweisen ist, dass insbesondere das Vorbringen von erlittenem sexuellem Missbrauch nichts zu ändern vermag, zumal es ihm zuzumuten ist, bezüglich allfälliger Übergriffe Dritter bei den italienischen Sicherheitsbehörden Schutz zu suchen, sind diese doch praxisgemäss schutzfähig und schutzwillig, dass der Beschwerdeführer auch im Übrigen keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbrachte, die italienischen Behörden würden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen respektive, er in Italien aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass er aufgrund der Asylgewährung in Italien nicht mehr als Asylsuchender gilt, sondern ihm als Erwachsenen dort dieselben Rechte zukommen wie italienischen Staatsbürgern, und er diese Rechte bei den italienischen Behörden gerichtlich geltend machen könnte, sollten ihm diese verweigert werden, dass er derzeit sodann an keinen derart schwerwiegenden Erkrankungen leidet, welche einer Rückführung nach Italien entgegenstehen könnten, dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb es ihm insgesamt nicht gelingt, die Legalvermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen, dass daran auch der Einschätzungsbericht der FIZ nichts zu ändern vermag, -- 9 of 11 -D-5814/2024 Seite 10 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und die italienischen Behörden sich ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt haben, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-

2 AsylG), dass der Beschwerdeführer eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung beantragte, und im Wesentlichen damit begründete, die Vorinstanz habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht betreffend die Situation des Menschenhandels in Italien verletzt, indem sie einen Bericht von ExpertInnen der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) ungenügend beziehungsweise unrichtig gewürdigt und den Fakt der Minderjährigkeit unberücksichtigt gelassen habe, dass die Parteien gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör haben, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.), dass mit dem Gehörsanspruch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1), ist hingegen nicht erforderlich, dass die Vorinstanz den Bericht der FIZ in ihrer Verfügung aufgenommen und diesen – soweit entscheidrelevant – in der angefochtenen Verfügung würdigte, indem sie beispielsweise erwähnte, der Beschwerdeführer könne sich an die Gewerkschaft Unione Sindicale di Base (USB) wenden, die sich dem Problem der Lebensbedingungen von Tagelöhnern in Italien annehmen würde, dass daher diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, dass die Frage der Minderjährigkeit sich im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr stellt, sodass die Vorinstanz etwaige Folgen einer Minderjährigkeit in ihrem Entscheid nicht prüfen musste und diesbezüglich somit auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt, -- 6 of 11 -D-5814/2024 Seite 7 dass dabei im Übrigen zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer bereits lange vor seiner Einreise in die Schweiz die Volljährigkeit erreicht hatte, dass – soweit die Vorinstanz zu einem anderen rechtlichen Schluss gekommen ist als der Beschwerdeführer – dies die Frage der rechtlichen Würdigung betrifft, nicht jene der Sachverhaltsfeststellung oder des rechtlichen Gehörs, dass der Sachverhalt nach dem Gesagten als genügend erstellt zu betrachten und der Begründungspflicht genüge getan worden ist, der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, und das Gericht in der Sache selbst zu entscheiden hat, dass im Folgenden zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen, dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre, wenn dem Beschwerdeführer im Drittstaat aufgrund von Krieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage konkret Gefahr drohen würde (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass der Vollzug schliesslich nicht möglich wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht in den Drittstaat verbracht oder freiwillig dorthin reisen könnte (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), dass gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. B AsylG zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen Italien als Mitgliedstaat der EU gehört, die Vermutung besteht, diese würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3), -- 7 of 11 -D-5814/2024 Seite 8 dass gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG sodann die Vermutung besteht, eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sei in der Regel zumutbar (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe in Italien, einem vom Bundesrat als sicheren Drittstaat bezeichneten Land, einen subsidiären Schutz erhalten, und Italien habe sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden, dass der Beschwerdeführer sich insbesondere bezüglich der von ihm beschriebenen miserablen Arbeits- und Lohnbedingungen auf dem Feld an die Gewerkschaft Unione Sindicale di Base (USB) wenden könne, dass er sich sodann an die italienischen Sicherheitsbehörden wenden könne, sollte er sich dort bedroht fühlen oder unter Druck gesetzt werden, dass er weiter seine Rechte bei den italienischen Behörden gerichtlich geltend machen könnte, sollte dies notwendig werden, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, er sei Opfer eines Verbrechens oder Vergehens im Zusammenhang mit Menschenhandel geworden, dass den Akten sich im Übrigen keine Hinweise ergeben würden auf lebensbedrohliche physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen seiner Person bei einer Überstellung nach Italien, dass der Vollzug schliesslich auch möglich sei, dass der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte, diverse Nichtregierungsorganisationen würden seit Jahren über katastrophale Zustände im italienischen Asylwesen berichten, weiter würden Asylsuchende in ausbeuterische Landwirtschaftsarbeit verfallen, da diesbezüglich ein Arbeitskräftemangel vorliege, der häufig durch Asylbewerber mit irregulärem Stauts ausgeglichen werde, dass der Beschwerdeführer zudem an starken Rückenschmerzen, Schlafstörungen und Albträumen leide, -- 8 of 11 -D-5814/2024 Seite 9 dass er bisher aus Scham nicht habe vorbringen können, dass er in Italien sexuellen Missbrauch erlitten habe, weshalb er höchst traumatisiert sei, dass er bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt und ohne Vernetzung nach Italien zurückkehren müsste, weshalb er dort in eine Notsituation geraten würde, dass es dem Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht gelang, die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu entkräften, weshalb vorab im Wesentlichen auf diese zu verweisen ist, dass insbesondere das Vorbringen von erlittenem sexuellem Missbrauch nichts zu ändern vermag, zumal es ihm zuzumuten ist, bezüglich allfälliger Übergriffe Dritter bei den italienischen Sicherheitsbehörden Schutz zu suchen, sind diese doch praxisgemäss schutzfähig und schutzwillig, dass der Beschwerdeführer auch im Übrigen keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbrachte, die italienischen Behörden würden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen respektive, er in Italien aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass er aufgrund der Asylgewährung in Italien nicht mehr als Asylsuchender gilt, sondern ihm als Erwachsenen dort dieselben Rechte zukommen wie italienischen Staatsbürgern, und er diese Rechte bei den italienischen Behörden gerichtlich geltend machen könnte, sollten ihm diese verweigert werden, dass er derzeit sodann an keinen derart schwerwiegenden Erkrankungen leidet, welche einer Rückführung nach Italien entgegenstehen könnten, dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb es ihm insgesamt nicht gelingt, die Legalvermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen, dass daran auch der Einschätzungsbericht der FIZ nichts zu ändern vermag, -- 9 of 11 -D-5814/2024 Seite 10 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und die italienischen Behörden sich ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt haben, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-

4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.

1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-5814/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt

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