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Entscheid

D-5867/2022

23. Dezember 2022Deutsch17 min

Source admin.ch

Erwägungen

8.2.1

m.w.H.), dass gestützt auf das Ergebnis des Abgleichs der Fingerabdrücke (Eurodac-Datenbank) feststeht, dass der Beschwerdeführer am (…) in Polen und am (…) in Deutschland je ein Asylgesuch eingereicht hat, dass das SEM am 29. November 2022 die deutschen Behörden und am 2. Dezember 2022 die polnischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass nachdem die polnischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, die Zuständigkeit Polens grundsätzlich gegeben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, das polnische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende würden keine systemischen Mängel aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-3139/2022 vom 21. November 2022 E. 4.1 und F-972/2022 vom 2. November 2022 E. 5.1), dass für eine Änderung der Rechtsprechung auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen Verhältnisse bezüglich seiner Behandlung und Unterbringung in Polen keine Veranlassung besteht, dass zurzeit in Polen zwar über 1,5 Millionen ukrainische Schutzsuchende registriert sind (vgl. UNHCR, Pesel Registration by Voivodeship and -- 5 of 11 -D-5867/2022 Seite 6 Povyat, <https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine/location/10781>, abgerufen am 21. Dezember 2022), aber zu berücksichtigen ist, dass diese aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes nicht das üblicherweise vorgesehene Asylverfahren durchlaufen müssen, sondern in einem vereinfachten Verfahren einen europaweit gültigen vorübergehenden Schutz erhalten können, dass des Weiteren die Schutzsuchenden aus der Ukraine in Polen zu einem beachtlichen Teil in privat organisierten Unterkünften untergebracht werden, was im März 2022 dazu führte, dass die von lokalen polnischen Behörden eingerichteten Unterkunftszentren mit einer Kapazität für circa

280 000 Menschen weitgehend unbewohnt geblieben sind (vgl. UNHCR, Situation in der Ukraine: Flash-Update Nr. 1 vom 8. März 2022, S. 4, <https:data.unhcr.org/en/documents/details/91208>, abgerufen am 21. Dezember 2022), dass dem Gericht keine Berichte vorliegen und vom Beschwerdeführer auch nicht eingereicht wurden, aus denen hervorginge, dass aufgrund des Zustroms von ukrainischen Flüchtlingen das polnische Asylsystem überfordert wäre (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf 12 L 1303/22.A, Beschluss vom 10. August 2022, https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2022/12_L_1303_22_A_Beschluss_20220810.html, abgerufen am 21. Dezember 2022), dass zudem die polnischen Behörden mit Rundschreiben vom 23. Juni 2022 mitgeteilt haben, ab dem 1. August 2022 (Dublin-)Transfers nach Polen wiederaufzunehmen, was auf eine Verbesserung der Situation hindeutet, dies umso mehr, als die polnischen Behörden bis heute nicht auf ihren Entscheid vom 23. Juni2022 zurückgekommen sind,dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO folglich nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfungzuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), -- 6 of 11 -D-5867/2022 Seite 7 dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Polen werde dem Beschwerdeführer gegenüber den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihm zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer weiter kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, das darauf hindeutet, die polnischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Polen entgegen, und er diesbezüglich ausführt, eine mangelhaft behandelte Oberschenkelfraktur und einen ausstehenden Termin beim Orthopäden zu haben, dass er zudem unter Angstzuständen leide, seine Symptome seit dem angefochtenen Entscheid schlimmer geworden seien und er grossen Stress und Sorge um seine Zukunft habe, dass der Beschwerdeführer damit geltend macht, die Überstellung nach Polen setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.

280 000 Menschen weitgehend unbewohnt geblieben sind (vgl. UNHCR, Situation in der Ukraine: Flash-Update Nr. 1 vom 8. März 2022, S. 4, <https:data.unhcr.org/en/documents/details/91208>, abgerufen am 21. Dezember 2022), dass dem Gericht keine Berichte vorliegen und vom Beschwerdeführer auch nicht eingereicht wurden, aus denen hervorginge, dass aufgrund des Zustroms von ukrainischen Flüchtlingen das polnische Asylsystem überfordert wäre (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf 12 L 1303/22.A, Beschluss vom 10. August 2022, https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2022/12_L_1303_22_A_Beschluss_20220810.html, abgerufen am 21. Dezember 2022), dass zudem die polnischen Behörden mit Rundschreiben vom 23. Juni 2022 mitgeteilt haben, ab dem 1. August 2022 (Dublin-)Transfers nach Polen wiederaufzunehmen, was auf eine Verbesserung der Situation hindeutet, dies umso mehr, als die polnischen Behörden bis heute nicht auf ihren Entscheid vom 23. Juni2022 zurückgekommen sind,dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO folglich nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfungzuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), -- 6 of 11 -D-5867/2022 Seite 7 dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Polen werde dem Beschwerdeführer gegenüber den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihm zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer weiter kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, das darauf hindeutet, die polnischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Polen entgegen, und er diesbezüglich ausführt, eine mangelhaft behandelte Oberschenkelfraktur und einen ausstehenden Termin beim Orthopäden zu haben, dass er zudem unter Angstzuständen leide, seine Symptome seit dem angefochtenen Entscheid schlimmer geworden seien und er grossen Stress und Sorge um seine Zukunft habe, dass der Beschwerdeführer damit geltend macht, die Überstellung nach Polen setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.

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D-5867/2022 Seite 8 BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer gemäss medizinischem Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ vom (…) mit Verdacht auf Femurnagelreizung im Kniegelenk, Reizzustand im gesamten Bein bis Ferse, ein Beugedefizit bis 80° habe und zur Orthopädie ins KSB (Kantonsspital C._______, Anmerkung BVGer) angemeldet worden sei (vgl. SEM act. […]-23/2), und dem ärztlichen Kurzbericht vom (…) nach erfolgter Radiologie ein Zustand nach osteosynthetisch versorgter Oberschenkelschaftfraktur, mit Nagelung, vor circa 1 Jahr und störendes Implantat im Kniegelenk links zu entnehmen ist (vgl. SEM act. […]-25/1), dass gemäss telefonischer Abklärung der Vorinstanz beim Gesundheitsdienst des BAZ B._______ kein Medikamentenblatt vorliege und der Beschwerdeführer nicht regelmässig Medikamente einnehme, er sich erstmalig am (…) beim Gesundheitsdienst zwecks Terminwunsch bei einem Psychologen/Psychiater gemeldet habe, aber sich seither nicht mehr mit der Bitte um psychologische Hilfe an den Gesundheitsdienst gewendet habe (vgl. SEM act. […]-27/1), dass diese gesundheitlichen Leiden – ohne die aktenkundige gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu bagatellisieren – sich nicht als derart gravierend erweisen, dass er im Falle einer Überstellung nach Polen mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre, zumal Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung der erwähnten gesundheitlichen Beschwerden verfügt und kein Grund zur Annahme besteht, dass ihm dort eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, -- 8 of 11 -D-5867/2022 Seite 9 dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), und dies vorliegend geschehen ist, sind doch die Hauptdiagnosen, dies unter Hinweis auf den Zustand nach medialer Oberschenkelfraktur und den Verdacht auf Femurnagelreizung im Kniegelenk, bei den Überstellungsmodalitäten aufgeführt (vgl. SEM act. […]-28/1), dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass die Mitgliedstaaten gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen, und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie), dass die Schweiz daher völkerrechtlich nicht verpflichtet ist, gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, und auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, dass das SEM vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 infolge einer gesetzeswidrigen Ermessensausübung zu Unrecht keinen Gebrauch gemacht hat, weshalb diesbezüglich auf weitere Erörterungen verzichtet werden kann (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass sich die formelle Rüge (unvollständige Sachverhaltsfeststellung) zudem als unbegründet erweist, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und -- 9 of 11 -D-5867/2022 Seite 10 – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-5867/2022 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:

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