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Entscheid

D-5870/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

29. Oktober 2013Deutsch9 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:32:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:32:tt_reg');

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Erwägungen

281.

E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen), dass er der Eurodac-Datenbank zufolge am 29. November 2011 und am 10. August 2012 in den Niederlanden um Asyl nachsuchte, -- 4 of 8 -D-5870/2013 Seite 5 dass im Weiteren die niederländischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das BFM vor diesem Hintergrund zu Recht von der Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-Verordnung), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1–4 AuG entgegenstehen, da das Bundesamt eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, er möchte gerne in der Schweiz bleiben, da es das erste Land in Europa sei, welches ihm wirklich geholfen habe, dass er seit mehreren Jahren an Depressionen leide und ihm erst in der Schweiz die nötige medizinische Versorgung gewährt worden sei, dass man seine Anliegen in den Niederlanden nicht ernst nehme, dass er dort wahrscheinlich umgehend inhaftiert werde, weil seine Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen sei, dass er Angst habe, wieder ohne Hilfe in einem Gefängnis zu landen, dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern können, dass die Niederlande Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sind, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach die Niederlande sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würden, weshalb von -- 5 of 8 -D-5870/2013 Seite 6 der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Beschwerdeführer aus der in der Beschwerde geäusserten Befürchtung, schutzlos in einem Gefängnis zu landen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal es ihm obliegt, seine Einwände gegen eine allfällige Inhaftierung bei den zuständigen niederländischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen, dass er den niederländischen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylund Wegweisungsverfahren durchzuführen, dass die Niederlande an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden sind und demnach dafür besorgt sein müssen, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass die Mitgliedstaaten gestützt auf diese Aufnahmerichtlinie unter anderem materielle Aufnahmebedingungen und die medizinische Versorgung der Asylsuchenden gewährleisten (vgl. Art. 13-15 der Richtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den niederländischen Behörden bevorzugt behandelt werden, und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Niederlande offensichtlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen, dass demnach der Einwand des Beschwerdeführers, man erhalte in den Niederlanden weder eine angemessene Unterbringung noch ärztliche Behandlung, als unbegründet zu erachten ist, dass er bei allfälligen gesundheitlichen Problemen ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen kann, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in die Niederlande in eine existenzielle Notlage geraten, -- 6 of 8 -D-5870/2013 Seite 7 dass keine Gründe erkennbar sind, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal eine Rückführung in die Niederlande ansteht, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-5870/2013 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-5870/2013 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Claudia Cotting-Schalch Karin Schnidrig Versand:

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