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Entscheid

D-5870/2015

Asyl (ohne Wegweisung)

26. November 2015Deutsch21 min

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Source admin.ch

Erwägungen

2.

VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen ist, dass die Verfahrenskosten deshalb angemessen zu erhöhen und auf Fr. 1000.– festzusetzen sind, dass der am 29. Oktober 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-5870/2015 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-5870/2015 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:

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