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Entscheid

D-5874/2010

Vollzug der Wegweisung

19. August 2011Deutsch16 min

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. ... Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

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Erwägungen

5.

Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen (vgl. die in diesem Umfang rechtskräftige Verfügung des BFM vom 26. Juli 2010), dass sie ausserdem in der Beschwerdeschrift selber ausführte, dass ihre Vorbringen nicht ausreichen würden, um "ihr den Flüchtlingsstatus nach Art. 3 AsylG anzuerkennen", dass deshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass sich sodann weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter -- 9 of 13 -D5874/2010 Seite 10 und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen), dass aufgrund der Akten indessen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien eine derartige Gefahr droht, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin (act. BFM A1/15, S. 3) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Georgien über ein tragfähiges soziales Netz verfügt (Mutter, verschiedene Verwandte und Bekannte, einen Bruder und zwei Schwestern, welche sie nach der Scheidung finanziell unterstützt haben), dass sie eine überdurchschnittliche Schulbildung genossen zu haben scheint, da sie angegeben hat, Ökonomin zu sein (vgl. act. BFM A1/15, S. 2), dass ansonsten vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete -- 10 of 13 -D5874/2010 Seite 11 Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend von der Vorinstanz zu Recht als zumutbar erachtet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513515), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zu bestätigen ist, dass sich aus den vorgenannten Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung soweit die Fragen der Wegweisung und den Vollzug betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten in diesen Punkten abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren betreffend Wegweisung und Vollzug nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sich rechtfertigt der Beschwerdeführerin reduzierte Kosten für das Verfahren von Fr. 400.– aufzuerlegen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D5874/2010 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D5874/2010 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand:

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D5874/2010 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N […] (per Kurier; in Kopie) – das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ausländerfragen ad: SO […] (in Kopie)

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