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Entscheid

D-5928/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

3. November 2011Deutsch11 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

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Erwägungen

105.

AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, indessen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem bei Nichteintretensentscheiden auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, falls die Beschwerde in englischer Sprache verfasst ist und im Übrigen den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift genügt, dass bei dieser Sachlage auf das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Übersetzung der Beschwerde mangels Notwendigkeit nicht näher eingegangen werden muss, dass somit auf die frist und – mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich erachteten Mangels – formgerecht eingereichte Beschwerde mit nachfolgendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass auf das Begehren hinsichtlich Asylgewährung nicht einzutreten ist, da diese Frage bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 32 ff. AsylG nicht Prüfungsgegenstand sein kann, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), -- 5 of 9 -D5928/2011 Seite 6 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass der Beschwerdeführer nämlich, wie erwähnt, lediglich eine Wählerkarte als Identitätsdokument einreichte, welche sich als Fälschung erwies, wobei er erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem Abklärungsergebnis zugab, eine Kopie einer Wählerkarte eingereicht zu haben, dass er im Weiteren angab, sein Studentenausweis sei ihm gestohlen worden, wegen seiner Flucht habe er keine Gelegenheit mehr gehabt, einen Reisepass zu beantragen und seine Geburtsurkunde befände sich bei seinen Eltern, die ihn wegen seiner Homosexualität verstossen hätten, dass schliesslich auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg auffallend realitätsfremd ausgefallen sind, gab der -- 6 of 9 -D5928/2011 Seite 7 Beschwerdeführer doch an, diesen nicht zu kennen und mit einem gefälschten Reisepass gereist zu sein, den stets sein Freund auf sich getragen habe, dass das Bundesamt im Weiteren zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen, wegen seiner Homosexualität Behelligungen durch die ugandischen Sicherheitsbehörden erfahren zu haben, teils wegen widersprüchlicher, teils auffallend unsubstanziierter Angaben als nicht glaubhaft erachtet hat, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht näher auf die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente eingeht, sondern unter Wiederholung seiner Vorbringen lediglich unter anderem darauf hinweist, trotz der Behelligungen in seinem Heimatstaat werde er an seiner sexuellen Ausrichtung festhalten und sei daher auf den Schutz der Schweiz angewiesen, dass die nochmals eingereichte, notariell beglaubigte Erklärung des Beschwerdeführers vom 9. April 2011 in Kopie, worin dieser selber unter Hinweis auf die betreffenden Strafbestimmungen die geltend gemachte Verfolgung wegen Homosexualität bestätigt, zur Stützung der als nicht glaubhaft erachteten Vorbringen offensichtlich nicht geeignet ist, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen -- 7 of 9 -D5928/2011 Seite 8 Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art.

44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers mit guter Schulbildung als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher und anderer Massnahmen als gegenstandslos erweist, da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen wird, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils im Weiteren das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das weitere Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG unabhängig von der nachgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers mit guter Schulbildung als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher und anderer Massnahmen als gegenstandslos erweist, da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen wird, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils im Weiteren das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das weitere Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG unabhängig von der nachgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D5928/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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