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Entscheid

D-594/2019

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

11. Februar 2019Deutsch13 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2019 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Tschechische Republik ein Rechtsstaat ist, der über eine funktionierende Polizeibehörde und ein Justizsystem verfügt, so dass die Schutzwilligkeit und -fähigkeit sichergestellt sind, weshalb sich der Beschwerdeführer in diesem Land im Fall von Übergriffen durch Privatpersonen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden kann, dass ferner mit dem Verweis auf den schlechten Gesundheitszustand die Einschätzung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen ist, wonach die Tschechische Republik über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und somit die medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, gewährleistet sei (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei, welche erst kurz vor der Überstellung zu beurteilen ist, -- 7 of 10 -D-594/2019 Seite 8 dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügungen beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers entsprechend Rechnung zu tragen und die tschechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren haben (Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen und im Übrigen die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer auch aus seinem Einwand, er sei in der Schweiz auf seinen hier lebenden Sohn angewiesen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass im Übrigen mit Urteilen gleichen Datums wie das vorliegende die Beschwerden der erwachsenen Schwester und der Mutter ([…] und […]) ebenfalls abgewiesen werden, weshalb der Beschwerdeführer nicht allein in die Tschechische Republik überstellt und folglich dort nicht auf sich allein gestellt sein wird, sondern mit einem Teil seiner Angehörigen in dieses Land weggewiesen wird, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2105/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Tschechische Republik angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung ebenso als gegenstandslos erweist wie der Antrag, die Vollzugsbehörden -- 8 of 10 -D-594/2019 Seite 9 seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die vorliegende Beschwerde abzusehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nachfolgende Seite)

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D-594/2019 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-594/2019 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:

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