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Entscheid

D-5952/2019

Asyl und Wegweisung

5. Dezember 2019Deutsch18 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Okto... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2019 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

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Erwägungen

3.03

und A35 zu F39–41), dass im Übrigen auch die in der ersten Anhörung vom 6. Juli 2018 geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen (Vergesslichkeit und Rückenschmerzen [vgl. A35 zu F170–172]) und in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 Mitte) nicht näher substanziierten "psychischen und physischen Probleme" den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen, zumal diese Beschwerden – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – auch in der Türkei behandelt werden können und der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung vom 14. März 2019 erklärte, sich gesundheitlich sehr gut zu fühlen (vgl. A45 zu F103), dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung notwendiger Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1 AIG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass aufgrund der Akten auch keine Hinweise bestehen, dass der massgebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre und die Einreichung von – nicht näher bestimmten – Beweismitteln hätte abgewartet werden müssen, dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])

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D-5952/2019 Seite 12 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 25. November 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-5952/2019 Seite 12 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 25. November 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-5952/2019 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:

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