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Entscheid

D-597/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

26. Januar 2011Deutsch11 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11.01.2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

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Erwägungen

2.

AsylG),

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D-597/2011 Seite 5 dass gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 5 Dublin -II-VO Italien für die Prüfung des am 5. Oktober 2010 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin erachtet hat, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör-den um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier Wo-chen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin -II-VO), dass in der Beschwerde lediglich die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, welche – da Italien staatsvertraglich zuständig ist – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, wiederholt und im Weite-ren mit Hinweis auf verschiedene Berichte die humanitäre Situation Asylsuchender in Italien kritisiert wurden, dass hinsichtlich der grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass indessen Italien sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation C._______ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, -- 5 of 8 -D-597/2011 Seite 6 dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existen-zielle Notlage geraten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-los geworden ist, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, -- 6 of 8 -D-597/2011 Seite 7 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.

D-597/2011 Seite 5 dass gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 5 Dublin -II-VO Italien für die Prüfung des am 5. Oktober 2010 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin erachtet hat, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör-den um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier Wo-chen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin -II-VO), dass in der Beschwerde lediglich die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, welche – da Italien staatsvertraglich zuständig ist – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, wiederholt und im Weite-ren mit Hinweis auf verschiedene Berichte die humanitäre Situation Asylsuchender in Italien kritisiert wurden, dass hinsichtlich der grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass indessen Italien sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation C._______ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, -- 5 of 8 -D-597/2011 Seite 6 dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existen-zielle Notlage geraten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-los geworden ist, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, -- 6 of 8 -D-597/2011 Seite 7 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.

16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerde-führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-597/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-ten der Gerichtskasse zu überweisen.

2.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand:

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