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Entscheid

D-5970/2012

Asyl und Wegweisung

26. November 2012Deutsch21 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

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Erwägungen

28.

diesem Zweck, dass die Fragestellung durch das BFM bei der Anhörung vom 17. August 2011 keineswegs inkompetent ist – in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass weder der anwesende Hilfswerkvertreter noch der anwesende Rechtsvertreter ergänzende Fragen stellen liessen (act. C9/10 S. 6) –, weshalb das BFM keine weitere Anhörung zur Sachverhaltsabklä-- 8 of 16 -D-5970/2012 Seite 9 rung hat durchführen müssen, da der rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend erhoben wurde, dass auch der Einwand, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht vollständig abgeklärt, indem es sich auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 stützte, nicht stichhaltig ist, da das Bundesverwaltungsgericht selbst auch in Anbetracht der seitherigen Entwicklung der Lage in Sri Lanka – wie sie in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die beigelegten Berichte über die allgemeine Lage in Sri Lanka (vgl. Beschwerde S. 10 ff.) ausführlich dargelegt wird – im Wesentlichen an den im Grundsatzurteil gezogenen Schlussfolgerungen festhält (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-895/2012 und D-5092/2011 vom 7. November 2012 sowie D-4610/2011 vom 6. November 2012), dass der Hauptantrag, die Sache sei wegen der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen, somit abzuweisen ist, dass entgegen den in der Beschwerde erhobenen Forderungen auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Schweizer Botschaft in Colombo keine Auskunft einholen muss, wie es sich mit der Überwachung des Briefverkehrs von Sri Lanka in die Schweiz (insbesondere von Amtsstellen) verhält und welches die Praxis der Botschaft im Briefverkehr mit Tamilen in Sri Lanka sei, da die Behauptung, die sri-lankischen Behörden hätten Kenntnis vom vorliegend interessierenden Briefverkehr – wie nachfolgend aufgezeigt – als unglaubhaft erscheint und die Praxis der Botschaft im Briefverkehr auch dem Bundesverwaltungsgericht hinlänglich bekannt ist, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des als rechtsgenüglich erhoben anzusehenden Sachverhalts auch keine weitere Anhörung des Beschwerdeführers durchführen muss, dass der Prüfung, ob (in der Zwischenzeit) Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, wobei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen und auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht haltlos sind (BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780), -- 9 of 16 -D-5970/2012 Seite 10 dass die dem zweiten Asylgesuch zugrunde liegende angebliche Vorsprache des CID bei der Ehefrau des Beschwerdeführers in keiner Weise mit dem Vorgehen eines spezialisierten Polizeidienstes in Übereinstimmung zu bringen ist, dass der CID, würde ihm etwas an der Festnahme des Beschwerdeführers liegen, mit Sicherheit nicht dessen Ehefrau aufsuchen und diese über den Kenntnisstand der Behörden informieren würde, da einem Gesuchten damit erleichtert würde, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen, dass der Hinweis in der Beschwerde, der CID habe bewusst die Ehefrau des Beschwerdeführers darauf hinweisen wollen, es sei auch in ihrem Interesse, dass sich ihr Ehemann bei den Behörden melde, da das Beherbergen von LTTE-Unterstützern gemäss dem "Prevention of Terrorism Act" (PTA) mit hohen Freiheitsstrafen geahndet werden könne, nicht zu überzeugen vermag, da oberstes Ziel des CID sein müsste, eines Gesuchten habhaft zu werden, weshalb er sein Wissen nicht an Verwandte eines Gesuchten, der sich noch im Ausland aufhält, weitergeben würde, dass in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen wird, der Vater des Beschwerdeführers habe in seinem Schreiben vom 19. April 2011 die angeblich Ende April 2011 erfolgte Vorsprache des CID nicht erwähnen können, dies aber nichts daran ändert, dass diese Vorsprache aus den vorstehend genannten Gründen unglaubhaft erscheint, dass die ausführliche Schilderung der Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka nach dem Sieg der sri-lankischen Sicherheitskräfte über die LTTE in der Beschwerde keinen direkten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers hat, da das Vorbringen, er werde vom CID gesucht, als haltlos zu werten ist, und das Bundesverwaltungsgericht auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung nicht davon ausgeht, bei (abgewiesenen) tamilischen Asylgesuchstellern lägen generell Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vor, dass die in der Beschwerde im Zusammenhang mit einem Bericht der Uthayan News vom Dezember 2011 aufgestellte Behauptung, die Beschwerdeführerin sei zwangsrekrutiert worden, weshalb davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund bestehender Akten erkannt und in Haft genommen werde (vgl. S. 17 f. der Be-- 10 of 16 -D-5970/2012 Seite 11 schwerde), offensichtlich keinen konkreten Bezug zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt aufweist, dass somit in der Zwischenzeit keine Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, so dass es sich erübrigt, darauf und auf die in diesem Zusammenhang als Beweismittel eingereichten zahlreichen Dokumente einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), -- 11 of 16 -D-5970/2012 Seite 12 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka droht, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst hat (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011), dass der EGMR unterstrichen hat, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, -- 12 of 16 -D-5970/2012 Seite 13 dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung des EGMR berücksichtigt und die Lageentwicklung in Sri Lanka stetig verfolgt, indessen im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung sieht, die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu ändern, dass, nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass daran die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, zumal sich seit BVGE 2011/24 die allgemeine Lage in Sri Lanka nicht derart verändert hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu einer Praxisveränderung veranlasst sieht, dass auch die zahlreichen ins Recht gelegten Beweismittel zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen, da sie keinen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers haben und sich die dort geltend gemachten Sachverhalte beziehungsweise Gefährdungssituationen der sri-lankischen Rückkehrer von derjenigen des Beschwerdeführers unterscheiden, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner aktuellen Rechtsprechung davon ausgeht, in der Ost- und Nordprovinz Sri Lankas – unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes" – herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, -- 13 of 16 -D-5970/2012 Seite 14 dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer aus irgendwelchen gesundheitlichen Problemen nicht in seine Heimat zurückkehren könnte, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis im Jahr 2005 B._______ lebte, wo noch heute seine Ehefrau und seine beiden Kinder leben (vgl. das Schreiben der Ehefrau vom 9. März 2011), dass er mit seinem Vater und Geschwistern in Sri Lanka auch ein weiteres familiäres Beziehungsnetz hat (act. A1/11 S. 3), dass angesichts dieser Ausgangslage nicht davon ausgegangen werden kann, er könne nach seiner Rückkehr dort nicht auf familiäre Unterstützung zählen, dass keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass der Antrag, es sei dem Rechtsvertreter vor Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen, angesichts des direkten abweisenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, -- 14 of 16 -D-5970/2012 Seite 15 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-5970/2012 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-5970/2012 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:

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